Jahresbericht 2016 final - page 14

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CHWERPUNKTE DER VERBANDS- UND LOBBYARBE I T
bauvertragsrecht
Fassadensanierung Studentenwohnheim
Waldhausweg Saarbrücken
Reform des
Bauvertragsrechts
A
uch im Jahr 2016 war die Reform
des gesetzlichen Bauvertragsrechts,
sowie die Neuregelung der Aus- und
Einbaukosten einer der Schwerpunkte
der Lobbyarbeit in Berlin. Seit Beginn
der Legislaturperiode diskutieren das
Justizministerium und die betroffenen
Bauspitzenverbände über die Reform
und insbesondere die bereits vorgeleg-
ten Referentenentwürfe.
Von den Bauverbänden wurde dabei
insbesondere kritisch gesehen, dass
der vom Bundesjustizministerium erar-
beitete Gesetzesentwurf zwei Themen
miteinander verknüpft, die in keiner
Verbindung miteinander stehen, und
zwar die kaufrechtliche Mängelhaftung
(Aus- und Einbaukosten) und die Vor-
schläge zur Reform des Bauvertrags-
rechts. Die Bauwirtschaft forderte die
Politik auf, die Vorschläge zu den Aus-
und Einbaukosten von den Vorschlägen
zur Reform des Bauvertragsrechts ab-
zutrennen und separat zu behandeln.
Hintergrund war, dass für die Aus- und
Einbaukosten schon eine gute Grundla-
ge für eine gesetzliche Regelung vorlag,
die nur weniger Änderungen bedarf.
Mit Blick auf die Reform des Bauver-
trags hingegen waren noch viele Fragen
ungeklärt und konträre Positionen zwi-
schen den Koalitionsparteien abzustim-
men. Als Lobbyerfolg kann es gewertet
werden, dass die Bundesregierung die
Kritik der Bauwirtschaft am Referenten-
entwurf ernst genommen hat und eini-
ge für die Bauunternehmung besonders
nachteilige Regelungen gestrichten oder
abgemildert hat. Verbesserungsbedürf-
tig waren jedoch nach wie vor insbeson-
dere die zentralen Regelungen zu den
Anordnungsrechten des Bauherrn und
deren Vergütungsfolge, die für die Pra-
xis von überragender Bedeutung sind.
Die Bauwirtschaft forderte daher, dass
die Vorschläge zum Bauvertragsrecht
weiter überarbeitet werden müssen, da
diese nicht zu Lasten der Bauunterneh-
mer über die Vorgaben des Koalitions-
vertrags (Verbraucherschutz im Bauver-
tragsrecht) hinausgehen soll.
Die Reform der kaufrechtlichen Män-
gelhaftung ist dringend notwendig, da
nach derzeitiger Rechtslage der Bauun-
ternehmer bei mangelhaften Baumate-
rialien die so genannten Aus- und Ein-
baukosten nicht vom Lieferanten bzw.
Hersteller ersetzt bekommt. Lieferan-
ten und Hersteller haben lediglich für
die Ersatzlieferung des neuen Materials
aufzukommen. Der Bauunternehmer
bleibt in der Praxis auf den Aus- und Ein-
baukosten sitzen, die die Materialkosten
häufig deutlich übersteigen.
Es besteht daher dringender Hand-
lungsbedarf, der von der Bundesregie-
rung auch erkannt wurde. Wichtig ist,
und dies war ebenfalls ein Schwerpunkt
der Lobbyarbeit, dass die Neuregelung
zu den Aus- und Einbaukosten nicht
durch Regelungen in allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen unterlaufen wer-
den können. Bis zuletzt ist innerhalb der
Koalitionsparteien streitig gewesen, wie
mit dieser Fragestellung umzugehen
ist. Es wird allerdings davon ausgegan-
gen, dass eine Einigung im Kalenderjahr
2017 gefunden wird.
Weiterhin war streitig, ob neben dem
Einbau von mangelhaften Baumateria-
lien auch das Anbringen (z. B. die vom
Maler verarbeitete Farbe) von einer
Neuregelung des Ersatzes für die Aus-
und Einbaukosten erfasst ist. Die Spit-
zenverbände der Bauwirtschaft haben
sich dafür stark gemacht, dass auch in
diesen Fällen eine Haftung des Verkäu-
fers der mangelhaften Sache besteht.
Im Bereich der Reform des gesetzlichen
Bauvertragsrechts gab es aus der Sicht
der Bauverbände bei dem vorgelegten
Gesetzesentwurf weiterhin Nachbesse-
rungsbedarf.
Insbesondere wurde von der Bauwirt-
schaft kritisch gesehen, dass der Geset-
zesentwurf erstmals dem Bauherrn das
Recht einräumt, eine von den Vertrags-
partnern vereinbarte Bauleistung nach-
träglich einseitig zu ändern. Falls eine
Einigung nicht gelingt, ist der Bauunter-
nehmer verpflichtet, eine entsprechen-
de Anordnung des Bauherrn auszufüh-
ren. Wann und in welchem Umfang es
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