Jahresbericht 2016 final - page 17

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Bau Saar
soz i alkassen-
verfahren
40,- €/t betragen, da die Preise bei der
Entsorgung von gefährlichen Abfällen,
Bitumen, Stuckabfällen und bei größe-
ren Baumaßnahmen die 20,- €/t regel-
mäßig überschreiten. Als Besonderheit
für die hiesige Grenzregion ist zu ver-
merken, dass viele Abfälle in Luxemburg
und Frankreich als gefährliche Abfälle
deklariert werden, was regelmäßig zu
Preisen über 30,- €/t führt.
Nachdem der Verband der Baustoff-
industrie im AGV Bau Saar beim saar-
ländischen Mess- und Eichamt eine
Übergangsfrist bis zum 31. Dezember
2016 erreichen konnte, wurde diese
Übergangsfrist bis zur endgültigen Klä-
rung auf Bundesebene verlängert. Der
VBS ist sowohl mit dem saarländischen
Mess- und Eichamt als auch auf Bundes-
ebene mit den entsprechenden Spitzen-
verbänden im Gespräch.
Gesetz zur Sicherung der Sozial-
kassenverfahren im Baugewerbe
Am 21.09.2016 schlug in der Bauwirt-
schaft eine Bombe ein! Völlig überra-
schend stellte an diesem Tag das Bun-
desarbeitsgericht die Unwirksamkeit
der
Allgemeinverbindlicherklärungen
der Sozialkassentarifverträge der Jahre
2008, 2010 und 2014 fest. Den Allge-
meinverbindlicherklärungen der Jah-
re 2006, 2012 und 2013 droht im Jahr
2017 höchstwahrscheinlich das gleiche
Schicksal.
Was war passiert? Die Tarifverträge, die
die Sozialkassenverfahren in der Bau-
wirtschaft regeln, werden seit vielen
Jahren vom zuständigen Bundesminis-
terium für allgemeinverbindlich erklärt.
Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklä-
rung wird erreicht, dass die tariflichen
Regelungen zum Sozialkassenverfahren
auch für Betriebe und deren Arbeit-
nehmer gelten, die nicht Mitglied der
tarifschließenden Arbeitgeberverbände
und Gewerkschaften sind. Schon allein
um einen fairen Wettbewerb in der Bau-
wirtschaft zu schaffen ist es notwendig,
dass die Sozialkassenverfahren allge-
meinverbindlich sind. Die gemeinsamen
Einrichtungen, wie die SOKA BAU, könn-
ten ohne Allgemeinverbindlichkeitser-
klärung nicht existieren.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun in
der oben zitierten Entscheidung zu prü-
fen, ob die Allgemeinverbindlichkeits-
erklärungen wirksam waren oder nicht.
Gegner des Sozialkassenverfahrens hat-
ten entsprechend geklagt.
Für alle Beteiligten überraschend hat
das Bundesarbeitsgericht entschieden,
dass die persönliche Befassung des zu-
ständigen Bundesministers für Arbeit
und Soziales in einem Antrag auf All-
gemeinverbindlichkeitserklärung eine
notwendige Voraussetzung sei. Dies
leitete das Bundesarbeitsgericht aus
dem Demokratieprinzip her. Dies war
überraschend, da diese Voraussetzung
fast 70 Jahre nicht als zwingend erach-
tet wurde. Mit den zu entscheidenden
Allgemeinverbindlicherklärungen wa-
ren teilweise „nur“ Referats- bzw. Abtei-
lungsleiter befasst. Aus diesem Grunde,
so das Bundesarbeitsgericht, seien die
Allgemeinverbindlichkeitserklärungen
unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht hat aber auch
erkannt, welche positiven Effekte die
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
haben. Das Urlaubskassenverfahren ver-
folgt das vom Gesetzgeber gewollte Ziel,
Arbeitnehmer auch dann den Erwerb
von zusammenhängenden Urlaubsan-
sprüchen zu ermöglichen, wenn sie im
laufenden Urlaubsjahr den Arbeitgeber
wechseln. Die Ausbildungsumlage sei,
so das Gericht, vor dem Hintergrund
einer vom Gesetzgeber für sinnvoll ge-
haltenen geordneten einheitlichen Be-
rufsausbildung zu sehen, deren Lasten
gleichmäßig auf die Arbeitgeber verteilt
Talbrücke A 8 Kohlenbrucher Bach Weiler
Foto: Peter Keren Bauunternehmung GmbH
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