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Bau Saar
bauvertragsrecht
Bundestag und Bundesrat haben 2017
die „Reform des Bauvertragsrechts“
(Gesetz zur Reform des Bauvertrags-
rechts und zur Änderung der kaufrecht-
lichen Mängelhaftung) beschlossen, am
01.01.2018 trat sie nunmehr in Kraft. Die
Reform betraf jedoch nicht nur das Werk-
vertragsrecht mit einer Vielzahl neuer
bauvertragsrechtlicher Spezialregelun-
gen, sondern auch die kaufrechtliche
Mängelhaftung im Bereich der Ein- und
Ausbaukosten.
Ersatz der Aus- und Einbaukosten
Eine sehr positive Änderung ist in der
kaufrechtlichen Mängelhaftung im Be-
reich der Ein- und Ausbaukosten zu ver-
zeichnen. Während Handwerker bisher
bei mangelhaften Baumaterialien grund-
sätzlich lediglich diese ersetzt bekamen,
blieben sie auf den Ein- und Ausbau-
kosten der betroffenen Baumaterialien
sitzen. Nunmehr besteht ein gesetzlich
fundierter Anspruch gegen den Verkäu-
fer des mangelhaften Materials auf Er-
stattung der Ein- und Ausbaukosten. Als
Erfolg der Lobbyarbeit kann es gewertet
werden, dass der Geltungsbereich des ur-
sprünglichen Gesetzeswortlautes erwei-
tert wurde, sodass nunmehr auch die Fäl-
le des „Anbringens“ (z.B. von Putzen oder
Farben) von der Regelung erfasst wer-
den. Vorsicht ist allerdings im geschäftli-
chen Verkehr geboten, weil Verkäufer die
Möglichkeit haben, diese Haftung in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus-
zuschließen.
Neuregelungen im
Werkvertragsrecht
Die größte und weitreichendste Än-
derung erfolgte jedoch im Bereich des
Werkvertragsrechts. Hier war sich der Ge-
setzgeber bewusst, dass dessen allgemei-
ne Regelungen für die Baubranche nicht
mehr „zeitgemäß“ waren. Insbesondere
vor dem Hintergrund der Entwicklung
des Baurechts zu einer Spezialmaterie
wurde deshalb ergänzt, umgestaltet und
neu eingefügt. Ergebnis davon sind die
neben dem Werkvertrag neu eingeführ-
ten Spezialvertragstypen Bauvertrag,
Verbraucherbauvertrag, Architekten- und
Ingenieurvertrag sowie Bauträgervertrag
mit den zugehörigen Regelungen.
Als Kernstück der Reform kann sicherlich
das einseitige Anordnungsrecht des Be-
stellers gesehen werden, welches eine
absolute Neuerung im BGB darstellt.
Hiernach kann der Besteller künftig Än-
derungen nach Vertragsschluss einseitig
und auch gegen den Willen des Unter-
nehmers durchsetzen. Dem vorausgehen
müssen jedoch gewisse Voraussetzungen
wie beispielsweise das ergebnislose Ver-
streichen einer Einigungsfrist von 30 Ta-
gen über ein vom Unternehmer erstelltes
„Nachtragsangebot“. Bei fehlender Eini-
gung über die Vergütung kann der Unter-
nehmer im Wege einer Abschlagzahlung
einen Betrag von 80% seines kalkulierten
Nachtragsangebots von dem Besteller
verlangen. Der erfolgreichen Lobbyar-
beit ist es geschuldet, dass dem Unter-
nehmer bei Unzumutbarkeit in gewissen
Fällen ein Leistungsverweigerungsrecht
zusteht. Ebenfalls als positiv zu bewerten
sind die Stärkung der Unternehmerrech-
te nach verweigerter Abnahme sowie die
Neuregelung zur Abschlagzahlung. Für
die Fälligkeit der Schlussrechnung ist es
zukünftig auch im BGB-Vertrag so, dass
neben der Abnahme auch eine prüfbare
Schlussrechnung erteilt werden muss.
Neben diesen und einer Vielzahl weiterer
Neuregelungen dürfen die Verbraucher-
schutzaspekte, welche der Gesetzgeber
durch diese Reform verfolgt hat, nicht aus
den Augen verloren werden!
Um der Zielsetzung zur Stärkung des
Verbraucherschutzes gerecht zu werden,
wurde insbesondere der Verbraucher-
vertrag ins BGB eingefügt. Schließt der
Handwerker einen Verbraucherbauver-
trag (Errichtung eines Neubaus aus ei-
ner Hand oder Erbringung erheblicher
Umbaumaßnahmen aus einer Hand),
so muss er sämtliche verbraucherschüt-
zende Vorschriften beachten und den
Verbraucher über sein Widerrufsrecht
belehren.