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Bau Saar

bauvertragsrecht

Bundestag und Bundesrat haben 2017

die „Reform des Bauvertragsrechts“

(Gesetz zur Reform des Bauvertrags-

rechts und zur Änderung der kaufrecht-

lichen Mängelhaftung) beschlossen, am

01.01.2018 trat sie nunmehr in Kraft. Die

Reform betraf jedoch nicht nur das Werk-

vertragsrecht mit einer Vielzahl neuer

bauvertragsrechtlicher Spezialregelun-

gen, sondern auch die kaufrechtliche

Mängelhaftung im Bereich der Ein- und

Ausbaukosten.

Ersatz der Aus- und Einbaukosten

Eine sehr positive Änderung ist in der

kaufrechtlichen Mängelhaftung im Be-

reich der Ein- und Ausbaukosten zu ver-

zeichnen. Während Handwerker bisher

bei mangelhaften Baumaterialien grund-

sätzlich lediglich diese ersetzt bekamen,

blieben sie auf den Ein- und Ausbau-

kosten der betroffenen Baumaterialien

sitzen. Nunmehr besteht ein gesetzlich

fundierter Anspruch gegen den Verkäu-

fer des mangelhaften Materials auf Er-

stattung der Ein- und Ausbaukosten. Als

Erfolg der Lobbyarbeit kann es gewertet

werden, dass der Geltungsbereich des ur-

sprünglichen Gesetzeswortlautes erwei-

tert wurde, sodass nunmehr auch die Fäl-

le des „Anbringens“ (z.B. von Putzen oder

Farben) von der Regelung erfasst wer-

den. Vorsicht ist allerdings im geschäftli-

chen Verkehr geboten, weil Verkäufer die

Möglichkeit haben, diese Haftung in ihren

Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus-

zuschließen.

Neuregelungen im

Werkvertragsrecht

Die größte und weitreichendste Än-

derung erfolgte jedoch im Bereich des

Werkvertragsrechts. Hier war sich der Ge-

setzgeber bewusst, dass dessen allgemei-

ne Regelungen für die Baubranche nicht

mehr „zeitgemäß“ waren. Insbesondere

vor dem Hintergrund der Entwicklung

des Baurechts zu einer Spezialmaterie

wurde deshalb ergänzt, umgestaltet und

neu eingefügt. Ergebnis davon sind die

neben dem Werkvertrag neu eingeführ-

ten Spezialvertragstypen Bauvertrag,

Verbraucherbauvertrag, Architekten- und

Ingenieurvertrag sowie Bauträgervertrag

mit den zugehörigen Regelungen.

Als Kernstück der Reform kann sicherlich

das einseitige Anordnungsrecht des Be-

stellers gesehen werden, welches eine

absolute Neuerung im BGB darstellt.

Hiernach kann der Besteller künftig Än-

derungen nach Vertragsschluss einseitig

und auch gegen den Willen des Unter-

nehmers durchsetzen. Dem vorausgehen

müssen jedoch gewisse Voraussetzungen

wie beispielsweise das ergebnislose Ver-

streichen einer Einigungsfrist von 30 Ta-

gen über ein vom Unternehmer erstelltes

„Nachtragsangebot“. Bei fehlender Eini-

gung über die Vergütung kann der Unter-

nehmer im Wege einer Abschlagzahlung

einen Betrag von 80% seines kalkulierten

Nachtragsangebots von dem Besteller

verlangen. Der erfolgreichen Lobbyar-

beit ist es geschuldet, dass dem Unter-

nehmer bei Unzumutbarkeit in gewissen

Fällen ein Leistungsverweigerungsrecht

zusteht. Ebenfalls als positiv zu bewerten

sind die Stärkung der Unternehmerrech-

te nach verweigerter Abnahme sowie die

Neuregelung zur Abschlagzahlung. Für

die Fälligkeit der Schlussrechnung ist es

zukünftig auch im BGB-Vertrag so, dass

neben der Abnahme auch eine prüfbare

Schlussrechnung erteilt werden muss.

Neben diesen und einer Vielzahl weiterer

Neuregelungen dürfen die Verbraucher-

schutzaspekte, welche der Gesetzgeber

durch diese Reform verfolgt hat, nicht aus

den Augen verloren werden!

Um der Zielsetzung zur Stärkung des

Verbraucherschutzes gerecht zu werden,

wurde insbesondere der Verbraucher-

vertrag ins BGB eingefügt. Schließt der

Handwerker einen Verbraucherbauver-

trag (Errichtung eines Neubaus aus ei-

ner Hand oder Erbringung erheblicher

Umbaumaßnahmen aus einer Hand),

so muss er sämtliche verbraucherschüt-

zende Vorschriften beachten und den

Verbraucher über sein Widerrufsrecht

belehren.