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CHWERPUNKTE DER VERBANDS- UND LOBBYARBE I T

Erweitertung Arbeiterwohlfahrt Zweibrücken

Foto: OBG Gruppe GmbH

bauprodukten-

verordnung

Polystyroldämmstoffplatten mit HBCD

werden nun nicht mehr als „gefährlicher

Abfall“ eingestuft. Allerdings gilt für sie

ein getrenntes Sammlungs- und Vermi-

schungsverbot mit anderem Bauschutt

und die Entsorgung ist mittels Sam-

melentsorgungsnachweisverfahren

zu

dokumentieren.

Dieses Sammelentsorgungsnachweisver-

fahren können Betriebe, die HBCD-halti-

ge Dämmstoffe zurückbauen, mit Hilfe

eines Übernahmescheins vom Entsorger

führen. Damit hält sich für die Betriebe

des Bau- und Ausbaugewerbes der büro-

kratische Aufwand in Grenzen; die vom

Die Bauproduktenverordnung ist seit

dem Urteil des EuGH im Oktober 2014

in Deutschland ein wichtiges Thema ge-

worden. Sie hat das vorrangige Ziel, die

Bedingungen für die Vermarktung von

Bauprodukten zu harmonisieren, damit

Handelshemmnisse weiter abgebaut

werden können. Aufgrund dieser Ziel-

setzung wurde durch die Bauproduk-

tenverordnung bestimmt, dass in allen

Mitgliedsstaaten der EU nur noch das CE-

Kennzeichen als Qualitätsmaßstab her-

angezogen werden darf. In Deutschland

ist dies deshalb so problematisch, da zur

Erreichung einer höheren Bauwerkssi-

cherheit zusätzliche nationale Anfor-

derungen an Bauprodukte z.B. in Form

von Ü-Kennzeichen gestellt wurden, die

deutlich über die CE-Kennzeichnung hi-

nausgingen. Wenngleich seit Oktober

2016 die über die CE-Kennzeichnung hin-

ausgehenden nationalen Anforderungen

aufgehoben wurden, so bleiben dennoch

die hohen Anforderungen an die Bau-

werke in der Bundesrepublik bestehen.

Im Hinblick darauf hat die Bundesregie-

rung bereits 2015 gegen zwei europäisch

harmonisierte Bauproduktnormen (Holz-

fußböden und Sportböden) Beschwerde

eingereicht, weil diese wie auch eine

Vielzahl weiterer europäisch harmo-

nisierter Normen mangelhaft sind. Da

diese Beschwerden jedoch kein Gehör

fanden und durch die EU-Kommission

zurückgewiesen wurden, hat die Bundes-

regierung den Druck auf die EU deutlich

erhöht, indem sie im April 2017 Klage ge-

gen die EU-Kommission beim Gericht der

Europäischen Union (EuG) eingereicht

hat. Begründet wurde diese Klage damit,

dass insbesondere die Bauwerkssicher-

heit sowie der Umwelt- und Gesund-

heitsschutz gefährdet wäre, wenn die

Normen in der geltenden Form weiter

angewendet würden. Die Bauwirtschaft

begrüßt dieses Vorgehen als richtungs-

weisenden Schritt, denn die Bauwerks-

sicherheit in Deutschland darf nicht

für einen einheitlichen europäischen

Bauproduktenmarkt geopfert werden.

Gleichzeitig stellt es eine Verpflichtung

des Staates dar, die Bauwerkssicherheit

durch nationale Regelungen aufrecht zu

erhalten. Wir fordern daher vor diesem

Hintergrund auch weiterhin, dass sämtli-

che - über 80 - mangelhafte europäische

Bauproduktnormen nachgebessert wer-

den.

Gesetzgeber geforderte gesicherte Ent-

sorgung und Ausschleusung dieser Abfäl-

le ist gewährleistet.

Allerdings führt die nun geforderte ge-

trennte Sammlung der HBCD-haltigen

Dämmplatten, die dann zur Verbrennung

wieder mit dem Hausmüll vermischt wer-

den, zu höheren Kosten. Damit wird die

Entsorgung insgesamt für Investoren und

Verbraucher teurer. Hier stellt sich die

Frage nach dem Mehrwert der künftigen

Regelung. Immerhin wurden jahrzehnte-

lang HBDC-haltige Abfälle ohne getrennte

Sammlung umweltgerecht in Hausmüll-

verbrennungsanlagen entsorgt.