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CHWERPUNKTE DER VERBANDS- UND LOBBYARBE I T
Erweitertung Arbeiterwohlfahrt Zweibrücken
Foto: OBG Gruppe GmbH
bauprodukten-
verordnung
Polystyroldämmstoffplatten mit HBCD
werden nun nicht mehr als „gefährlicher
Abfall“ eingestuft. Allerdings gilt für sie
ein getrenntes Sammlungs- und Vermi-
schungsverbot mit anderem Bauschutt
und die Entsorgung ist mittels Sam-
melentsorgungsnachweisverfahren
zu
dokumentieren.
Dieses Sammelentsorgungsnachweisver-
fahren können Betriebe, die HBCD-halti-
ge Dämmstoffe zurückbauen, mit Hilfe
eines Übernahmescheins vom Entsorger
führen. Damit hält sich für die Betriebe
des Bau- und Ausbaugewerbes der büro-
kratische Aufwand in Grenzen; die vom
Die Bauproduktenverordnung ist seit
dem Urteil des EuGH im Oktober 2014
in Deutschland ein wichtiges Thema ge-
worden. Sie hat das vorrangige Ziel, die
Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten zu harmonisieren, damit
Handelshemmnisse weiter abgebaut
werden können. Aufgrund dieser Ziel-
setzung wurde durch die Bauproduk-
tenverordnung bestimmt, dass in allen
Mitgliedsstaaten der EU nur noch das CE-
Kennzeichen als Qualitätsmaßstab her-
angezogen werden darf. In Deutschland
ist dies deshalb so problematisch, da zur
Erreichung einer höheren Bauwerkssi-
cherheit zusätzliche nationale Anfor-
derungen an Bauprodukte z.B. in Form
von Ü-Kennzeichen gestellt wurden, die
deutlich über die CE-Kennzeichnung hi-
nausgingen. Wenngleich seit Oktober
2016 die über die CE-Kennzeichnung hin-
ausgehenden nationalen Anforderungen
aufgehoben wurden, so bleiben dennoch
die hohen Anforderungen an die Bau-
werke in der Bundesrepublik bestehen.
Im Hinblick darauf hat die Bundesregie-
rung bereits 2015 gegen zwei europäisch
harmonisierte Bauproduktnormen (Holz-
fußböden und Sportböden) Beschwerde
eingereicht, weil diese wie auch eine
Vielzahl weiterer europäisch harmo-
nisierter Normen mangelhaft sind. Da
diese Beschwerden jedoch kein Gehör
fanden und durch die EU-Kommission
zurückgewiesen wurden, hat die Bundes-
regierung den Druck auf die EU deutlich
erhöht, indem sie im April 2017 Klage ge-
gen die EU-Kommission beim Gericht der
Europäischen Union (EuG) eingereicht
hat. Begründet wurde diese Klage damit,
dass insbesondere die Bauwerkssicher-
heit sowie der Umwelt- und Gesund-
heitsschutz gefährdet wäre, wenn die
Normen in der geltenden Form weiter
angewendet würden. Die Bauwirtschaft
begrüßt dieses Vorgehen als richtungs-
weisenden Schritt, denn die Bauwerks-
sicherheit in Deutschland darf nicht
für einen einheitlichen europäischen
Bauproduktenmarkt geopfert werden.
Gleichzeitig stellt es eine Verpflichtung
des Staates dar, die Bauwerkssicherheit
durch nationale Regelungen aufrecht zu
erhalten. Wir fordern daher vor diesem
Hintergrund auch weiterhin, dass sämtli-
che - über 80 - mangelhafte europäische
Bauproduktnormen nachgebessert wer-
den.
Gesetzgeber geforderte gesicherte Ent-
sorgung und Ausschleusung dieser Abfäl-
le ist gewährleistet.
Allerdings führt die nun geforderte ge-
trennte Sammlung der HBCD-haltigen
Dämmplatten, die dann zur Verbrennung
wieder mit dem Hausmüll vermischt wer-
den, zu höheren Kosten. Damit wird die
Entsorgung insgesamt für Investoren und
Verbraucher teurer. Hier stellt sich die
Frage nach dem Mehrwert der künftigen
Regelung. Immerhin wurden jahrzehnte-
lang HBDC-haltige Abfälle ohne getrennte
Sammlung umweltgerecht in Hausmüll-
verbrennungsanlagen entsorgt.