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Bau Saar

Regenüberlaufbauwerk Trier

Foto: Peter Keren Bauunternehmung GmbH

das Bemühen um bezahlbaren Wohn-

raum konterkarieren, sondern auch die

Modernisierung der Infrastruktur stark

verteuern.

Diese und weitere offene Punkte werden

auch gegenüber der neuen Bundesre-

gierung bei einem Wiederaufrollen des

Verfahrens von der Bauwirtschaft ange-

mahnt, um ein Eintreten ähnlich drama-

tischer Folgen für die Kreislaufwirtschaft

Bau zu verhindern, wie diese im Herbst

2016 bei HBCD-haltigen Polystyrolabfäl-

len zu verzeichnen waren.

mess- und

e i chverordnung

Die zum 1. Januar 2015 in Kraft getre-

tene Mess- und Eichverordnung legte

in § 26 Abs. 2 fest, dass „gespeicherte

Gewichtswerte für Kraftfahrzeuge zur

Bestimmung von Nettowerten nur her-

angezogen werden dürfen, wenn sie un-

mittelbar vor oder nach der Wägung des

beladenen Kraftfahrzeuges festgehalten

wurden“. Diese Absatz der Verordnung

hätte für die Betriebe der Baustoffin-

dustrie, aber auch anderer Branchen,

gravierende organisatorische und wirt-

schaftliche Folgen gehabt, wäre es doch

nicht mehr zulässig gewesen, einmal ge-

speicherte Taragewichtswerte von Fahr-

zeugen permanent weiter zu verwenden.

Auf Intervention des Verbandes der Bau-

stoffindustrie im AGV Bau Saar und der

Spitzenverbände der Baustoffindustrie

wurde der Vollzug jedoch von allen Eich-

behörden zunächst bis zum 31. Dezem-

ber 2016 ausgesetzt und Anfang 2017 bis

zur endgültigen Klärung auf Bundesebe-

ne verlängert.

Am 2. August 2017 wurde in der Kabi-

nettsitzung die 2. Verordnung zur Än-

derung der Mess- und Eichverordnung

verabschiedet. Vorausgegangen war eine

Entscheidung des Bundesrates, den für

die Baustoffindustrie relevanten Halbsatz

in § 26 Abs. 2 Satz 2, der das Verbot der

Nutzung gespeicherter Taragewichtswer-

te beinhaltete, wieder zu streichen.

Demnach dürfen gespeicherte Tarage-

wichtswerte nunmehr wieder (unein-

geschränkt) genutzt werden. Die lange

in Rede stehende Einführung einer Ba-

gatellgrenze wurde dank der intensiven

Lobbyarbeit auf Landes- und Bundesebe-

ne nicht umgesetzt.

HBCD- Lösung

Im September 2016 wurden Polystyrol-

dämmstoffplatten mit HBCD als „gefähr-

licher Abfall“ und damit nur mit einer

Sondergenehmigung thermisch zu ent-

sorgend eingestuft.

Seit der so vorgenommenen Einstufung

von HBCD-haltigen Dämmplatten als ge-

fährlicher Abfall und den damit aufge-

tretenen Entsorgungsengpässen hatten

sich die Bauspitzenverbände und der

AGV Bau Saar auf Landesebene für eine

Rücknahme dieser Einstufung, die deut-

lich über das vom EU-Abfallrecht gefor-

derte Maß hinausging, eingesetzt. Dem

trug die Bundesregierung zunächst mit

einer Änderungsverordnung zur Abfall-

verzeichnis-Verordnung (AVV)(„Morato-

rium“) Rechnung, die bis Ende 2017 be-

fristet war und die zu einer Entschärfung

der Situation beitrug.

Durch die am 7. Juli 2017 verabschiedete

„Verordnung zur Überwachung von nicht

gefährlichen Abfällen mit persistenten

organischen Schadstoffen und zur Ände-

rung der Abfallverzeichnis-Verordnung“,

kurz POP-Abfall-Überwachungs-Versor-

gung, ist eine dauerhafte Entsorgungs-

lösung für HBCD-haltige Dämmplatten

sichergestellt.

baustoff industr i e

im internet

www.vbs-saar.de