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Bau Saar
Regenüberlaufbauwerk Trier
Foto: Peter Keren Bauunternehmung GmbH
das Bemühen um bezahlbaren Wohn-
raum konterkarieren, sondern auch die
Modernisierung der Infrastruktur stark
verteuern.
Diese und weitere offene Punkte werden
auch gegenüber der neuen Bundesre-
gierung bei einem Wiederaufrollen des
Verfahrens von der Bauwirtschaft ange-
mahnt, um ein Eintreten ähnlich drama-
tischer Folgen für die Kreislaufwirtschaft
Bau zu verhindern, wie diese im Herbst
2016 bei HBCD-haltigen Polystyrolabfäl-
len zu verzeichnen waren.
mess- und
e i chverordnung
Die zum 1. Januar 2015 in Kraft getre-
tene Mess- und Eichverordnung legte
in § 26 Abs. 2 fest, dass „gespeicherte
Gewichtswerte für Kraftfahrzeuge zur
Bestimmung von Nettowerten nur her-
angezogen werden dürfen, wenn sie un-
mittelbar vor oder nach der Wägung des
beladenen Kraftfahrzeuges festgehalten
wurden“. Diese Absatz der Verordnung
hätte für die Betriebe der Baustoffin-
dustrie, aber auch anderer Branchen,
gravierende organisatorische und wirt-
schaftliche Folgen gehabt, wäre es doch
nicht mehr zulässig gewesen, einmal ge-
speicherte Taragewichtswerte von Fahr-
zeugen permanent weiter zu verwenden.
Auf Intervention des Verbandes der Bau-
stoffindustrie im AGV Bau Saar und der
Spitzenverbände der Baustoffindustrie
wurde der Vollzug jedoch von allen Eich-
behörden zunächst bis zum 31. Dezem-
ber 2016 ausgesetzt und Anfang 2017 bis
zur endgültigen Klärung auf Bundesebe-
ne verlängert.
Am 2. August 2017 wurde in der Kabi-
nettsitzung die 2. Verordnung zur Än-
derung der Mess- und Eichverordnung
verabschiedet. Vorausgegangen war eine
Entscheidung des Bundesrates, den für
die Baustoffindustrie relevanten Halbsatz
in § 26 Abs. 2 Satz 2, der das Verbot der
Nutzung gespeicherter Taragewichtswer-
te beinhaltete, wieder zu streichen.
Demnach dürfen gespeicherte Tarage-
wichtswerte nunmehr wieder (unein-
geschränkt) genutzt werden. Die lange
in Rede stehende Einführung einer Ba-
gatellgrenze wurde dank der intensiven
Lobbyarbeit auf Landes- und Bundesebe-
ne nicht umgesetzt.
HBCD- Lösung
Im September 2016 wurden Polystyrol-
dämmstoffplatten mit HBCD als „gefähr-
licher Abfall“ und damit nur mit einer
Sondergenehmigung thermisch zu ent-
sorgend eingestuft.
Seit der so vorgenommenen Einstufung
von HBCD-haltigen Dämmplatten als ge-
fährlicher Abfall und den damit aufge-
tretenen Entsorgungsengpässen hatten
sich die Bauspitzenverbände und der
AGV Bau Saar auf Landesebene für eine
Rücknahme dieser Einstufung, die deut-
lich über das vom EU-Abfallrecht gefor-
derte Maß hinausging, eingesetzt. Dem
trug die Bundesregierung zunächst mit
einer Änderungsverordnung zur Abfall-
verzeichnis-Verordnung (AVV)(„Morato-
rium“) Rechnung, die bis Ende 2017 be-
fristet war und die zu einer Entschärfung
der Situation beitrug.
Durch die am 7. Juli 2017 verabschiedete
„Verordnung zur Überwachung von nicht
gefährlichen Abfällen mit persistenten
organischen Schadstoffen und zur Ände-
rung der Abfallverzeichnis-Verordnung“,
kurz POP-Abfall-Überwachungs-Versor-
gung, ist eine dauerhafte Entsorgungs-
lösung für HBCD-haltige Dämmplatten
sichergestellt.
baustoff industr i e
im internet
www.vbs-saar.de