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Bau Saar

der agv bau saar im

internet

www.bau-saar.de

soz i alkassen-

s i cherungsgesetz

Qlisse Gemeindehaus Quierschied

Foto: Baugruppe Gross

Im September 2016 hatte das Bundesar-

beitsgericht völlig überraschend die Un-

wirksamkeit der Allgemeinverbindlich-

erklärung der Sozialkassentarifverträge

festgestellt. Hintergrund der Entschei-

dung waren vorrangig formelle Mängel

bei der Allgemeinverbindlicherklärung,

die das Bundesarbeitsministerium zu

verantworten hatte.

Diese Entscheidung hatte weitreichende

Folgen für das Sozialkassenverfahren und

damit für ca. 700.000 Arbeitnehmerin-

nen und Arbeitnehmer, mehr als 35.000

Auszubildende sowie mehr als 370.000

Rentnerinnen und Rentner.

Es musste daher Ziel der Tarifvertrags-

parteien sein, das Sozialkassenverfahren

und damit dessen besondere gesell-

schaftspolitische Bedeutung zu sichern.

Nach intensiven Gesprächen mit der

Bundespolitik brachten sodann die Ko-

alitionsparteien bereits im Dezember

2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Si-

cherung des Sozialkassenverfahrens im

Bauhauptgewerbe (Sozialkassenverfah-

rensicherungsgesetz - SokaSiG) ein. Mit

diesem Gesetz werden die bislang stets

für allgemeinverbindlich erklärten Tarif-

verträge, die dem Sozialkassenverfahren

zugrunde liegen, beginnend mit dem 1.

Januar 2006 kraft Gesetzes mittels staat-

licher Verweisung für alle Arbeitgeber

verbindlich angeordnet. Das Gesetz führt

damit eine eigenständige Rechtsgrundla-

ge für die Sozialkassenverfahren im Bau-

gewerbe ein.

Parallel zu dem Gesetzgebungsverfahren

schlossen die Tarifvertragsparteien des

Baugewerbes mit den Ausbauverbänden

eine Verbändevereinbarung über eine

große Einschränkungsklausel, die letzt-

endlich im Oktober 2017 unterzeichnet

wurde. In dieser Verbändevereinbarung

wurde geklärt, welche Unternehmen von

der Allgemeinverbindlichkeit der Bau-Ta-

rifverträge ausgenommen werden, wenn

sie tarifgebundenes Mitglied in einem

Ausbauverband sind. Diesbezüglich gab

es in der Vergangenheit immer wieder

Unklarheiten.

Das SokaSiG trat sodann am 25.05.2017

in Kraft und sichert damit das Sozialkas-

senverfahren im Baugewerbe.

Aber auch die weiteren Sozialkassenver-

fahren im Baunebengewerbe, wie bei-

spielsweise die Sozialkassen des Dach-

deckerhandwerks (SOKA-Dach), waren

betroffen. Am 22.07.2017 hat nun der

Bundestag über das SokaSiG II abge-

stimmt, um die tarifvertraglichen Sozi-

alkassenverfahren auch außerhalb des

Bauhauptgewerbes zu sichern. Damit gilt

bei Dachdeckern, aber auch bei Malern,

Steinmetzen, Gerüstbauern und anderen

Gewerken ein vergleichbares Gesetz wie

in der Bauwirtschaft. Auch bei den ande-

ren Gewerken mit Sozialkassenverfahren

war der Fortbestand des Sozialkassen-

verfahrens und damit insbesondere die

Altersversorgung hunderttausender Ar-

beitnehmer durch die BAG-Entscheidung

aus dem Jahr 2016 gefährdet.

Durch intensive Lobbyarbeit ist den be-

troffenen Bauverbänden und der IG-BAU

nicht weniger als die Rettung der Sozial-

kassen gelungen. Deren herausragende

Bedeutung zur Sicherstellung einer qua-

litativ hochwertigen Berufsausbildung

und damit des Fachkräftenachwuchses

in der Baubranche, des kontinuierlichen

Aufbaus einer Altersvorsorge, die den be-

sonderen Problemen der Bauwirtschaft

Rechnung trägt und einer Urlaubsgewäh-

rung für die Arbeitnehmer wurde durch

das SokaSiG gewahrt.