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Bau Saar
der agv bau saar im
internet
www.bau-saar.desoz i alkassen-
s i cherungsgesetz
Qlisse Gemeindehaus Quierschied
Foto: Baugruppe Gross
Im September 2016 hatte das Bundesar-
beitsgericht völlig überraschend die Un-
wirksamkeit der Allgemeinverbindlich-
erklärung der Sozialkassentarifverträge
festgestellt. Hintergrund der Entschei-
dung waren vorrangig formelle Mängel
bei der Allgemeinverbindlicherklärung,
die das Bundesarbeitsministerium zu
verantworten hatte.
Diese Entscheidung hatte weitreichende
Folgen für das Sozialkassenverfahren und
damit für ca. 700.000 Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer, mehr als 35.000
Auszubildende sowie mehr als 370.000
Rentnerinnen und Rentner.
Es musste daher Ziel der Tarifvertrags-
parteien sein, das Sozialkassenverfahren
und damit dessen besondere gesell-
schaftspolitische Bedeutung zu sichern.
Nach intensiven Gesprächen mit der
Bundespolitik brachten sodann die Ko-
alitionsparteien bereits im Dezember
2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Si-
cherung des Sozialkassenverfahrens im
Bauhauptgewerbe (Sozialkassenverfah-
rensicherungsgesetz - SokaSiG) ein. Mit
diesem Gesetz werden die bislang stets
für allgemeinverbindlich erklärten Tarif-
verträge, die dem Sozialkassenverfahren
zugrunde liegen, beginnend mit dem 1.
Januar 2006 kraft Gesetzes mittels staat-
licher Verweisung für alle Arbeitgeber
verbindlich angeordnet. Das Gesetz führt
damit eine eigenständige Rechtsgrundla-
ge für die Sozialkassenverfahren im Bau-
gewerbe ein.
Parallel zu dem Gesetzgebungsverfahren
schlossen die Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes mit den Ausbauverbänden
eine Verbändevereinbarung über eine
große Einschränkungsklausel, die letzt-
endlich im Oktober 2017 unterzeichnet
wurde. In dieser Verbändevereinbarung
wurde geklärt, welche Unternehmen von
der Allgemeinverbindlichkeit der Bau-Ta-
rifverträge ausgenommen werden, wenn
sie tarifgebundenes Mitglied in einem
Ausbauverband sind. Diesbezüglich gab
es in der Vergangenheit immer wieder
Unklarheiten.
Das SokaSiG trat sodann am 25.05.2017
in Kraft und sichert damit das Sozialkas-
senverfahren im Baugewerbe.
Aber auch die weiteren Sozialkassenver-
fahren im Baunebengewerbe, wie bei-
spielsweise die Sozialkassen des Dach-
deckerhandwerks (SOKA-Dach), waren
betroffen. Am 22.07.2017 hat nun der
Bundestag über das SokaSiG II abge-
stimmt, um die tarifvertraglichen Sozi-
alkassenverfahren auch außerhalb des
Bauhauptgewerbes zu sichern. Damit gilt
bei Dachdeckern, aber auch bei Malern,
Steinmetzen, Gerüstbauern und anderen
Gewerken ein vergleichbares Gesetz wie
in der Bauwirtschaft. Auch bei den ande-
ren Gewerken mit Sozialkassenverfahren
war der Fortbestand des Sozialkassen-
verfahrens und damit insbesondere die
Altersversorgung hunderttausender Ar-
beitnehmer durch die BAG-Entscheidung
aus dem Jahr 2016 gefährdet.
Durch intensive Lobbyarbeit ist den be-
troffenen Bauverbänden und der IG-BAU
nicht weniger als die Rettung der Sozial-
kassen gelungen. Deren herausragende
Bedeutung zur Sicherstellung einer qua-
litativ hochwertigen Berufsausbildung
und damit des Fachkräftenachwuchses
in der Baubranche, des kontinuierlichen
Aufbaus einer Altersvorsorge, die den be-
sonderen Problemen der Bauwirtschaft
Rechnung trägt und einer Urlaubsgewäh-
rung für die Arbeitnehmer wurde durch
das SokaSiG gewahrt.