Jahresbericht 2016 - page 21

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Bau Saar
gesetz l i cher
mindestlohn
Auswirkung auf die
Baubranche
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutsch-
land erstmals ein allgemeiner gesetzlicher
Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat ab
diesem Zeitpunkt grundsätzlich Anspruch
auf einen Mindestlohn von 8,50 Euro
brutto je Arbeitsstunde. Zunächst ging
man davon aus, dass die Auswirkungen
des gesetzlichen Mindestlohns auf die
Baubranche eher gering seien. Die ge-
werblichen Arbeitnehmer im Bauhaupt-
gewerbe erhalten seit Jahren sehr hohe
tarifliche Mindestlöhne; für ungelernte
Arbeitnehmer 11,15 Euro brutto/Stunde,
für gelernte Arbeitnehmer 14,20 Euro/
Stunde (Stand: Januar 2015). Dies sind
branchenübergreifend bundesweit die
höchsten tariflichen Mindestlöhne.
Der neue gesetzliche Mindestlohn findet
im Bauhauptgewerbe daher nur Anwen-
dung auf die Arbeitsverhältnisse von An-
gestellten und Polieren. Da auch diese
Berufsgruppen in der Regel deutlich mehr
als 8,50 Euro pro Stunde verdienen, sind
die Auswirkungen auf die Baubranche
eher gering.
Dennoch entfaltete das neue Mindest-
lohngesetz einen erheblichen Bürokra-
tieaufwand für die Baubetriebe. Um die
Einhaltung des gesetzlichenMindestlohns
überprüfen zu können, sieht das Mindest-
lohngesetz umfangreiche Aufzeichnungs-
pflichten der Arbeitgeber vor. Diese ent-
sprechen den Aufzeichnungspflichten, die
bereits für die tariflichen Mindestlöhne
der gewerblichen Arbeitnehmer beste-
hen.
Aufgrund der Regelung des Mindestlohn-
gesetzes gelten diese Aufzeichnungs-
pflichten nunmehr auch für die kaufmän-
nischen und technischen Angestellten
des Baugewerbes, gleichwohl ob Voll-,
Teilzeit- oder Geringfügigbeschäftigte.
Die neuen Aufzeichnungspflichten gelten
auch für diejenigen gewerblichen Arbeit-
nehmer, die vom tariflichen Mindestlohn
ausgenommen sind (beispielsweise Reini-
gungskräfte).
Aufgrund gezielter Lobbyarbeit konnte
kurz vor Inkrafttreten des Mindestlohnge-
setzes noch erreicht werden, dass die Auf-
zeichnungspflicht für Angestellte durch
eine Rechtsverordnung dahingehend ein-
geschränkt worden sind, dass diese dann
entfallen, wenn das regelmäßige monat-
liche Bruttogehalt des Angestellten einen
Betrag in Höhe von 2.958 Euro überschrei-
tet. Allerdings muss der Arbeitgeber die
über die werktägliche Arbeitszeit von acht
Stunden hinausgehende Arbeitszeit auf-
grund einer Regelung imArbeitszeitgesetz
weiterhin aufzeichnen.
Der Entfall der Aufzeichnungspflicht ab ei-
nem Monatseinkommen von 2.958 Euro
kann als großer Erfolg gewertet werden.
Damit muss in der Regel bei Bauleitern
und Polieren keine Arbeitszeitaufzeich-
nung erfolgen.
Bei vielen Bauunternehmen bestand aber
zu Recht der Wunsch, diese Entgeltgrenze
massiv abzusenken. Dabei war insbeson-
dere zu berücksichtigen, dass das rechne-
rische Mindestgehalt eines in Vollzeit be-
schäftigten Angestellten bei Zahlung des
gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von
8,50 Euro lediglich 1.564 Euro beträgt.
Insbesondere die Spitzenverbände der
Bauwirtschaft waren daher zum Thema
gesetzlicher Mindestlohn weiterhin im Di-
alog mit der Politik. Mit Erfolg!
Durch eine neue Rechtsverordnung hat
das Bundesarbeitsministerium am 1.
August 2015 die Dokumentationspflicht
noch einmal erheblich eingeschränkt.
Neben der bisherigen Grenze von 2.958
Euro imMonat ist nunmehr eine alternati-
ve Grenze in Höhe von 2.000 Euro imMo-
nat für diejenigen Arbeitnehmer getreten,
denen der Arbeitgeber dieses Monats-
entgelt für die letzten vollen 12 Monate
nachweislich gezahlt hat. Die bisherige
Verknüpfung der Entgeltgrenze mit dem
Arbeitszeitgesetz ist ersatzlos entfallen.
Zudem sind enge Familienangehörige
des Arbeitgebers generell von den Auf-
zeichnungspflichten ausgenommen. Die-
se Ausnahme für Familienangehörige gilt
auch für den tariflichen Mindestlohn im
Baugewerbe.
Aufgrund der neuen Entgeltgrenze von
2.000 Euro brutto sind nunmehr ledig-
lich noch wenige Angestellte in der Bau-
wirtschaft von der Aufzeichnungspflicht
betroffen; insbesondere wenn man be-
rücksichtigt, dass in der niedrigsten Ent-
geltgruppe des Tarifvertrags Angestellte
und Poliere schon ein Betrag über 2.000
Euro brutto imMonat gezahlt wird.
Inwieweit der gesetzliche Mindestlohn
und insbesondere die Dokumentations-
pflicht die Baubetriebe belasten, wird die
Zukunft zeigen.
rekordtief bei
winterarbeitslosigkeit
10 Jahre nach Einführung des Saison-KuG
erlebt die Bauwirtschaft ein Rekordtief
bei der Winterarbeitslosigkeit.
Die Zahl der registrierten Arbeitslosen in
den Bauberufen lag im Dezember 2015
bundesweit mit nur 61.083 (Saarland:
316 (- 12,9 %) im Bauhauptgewerbe) auf
einem Rekordtief. Damit hat die Win-
terarbeitslosigkeit im Baugewerbe seit
Einführung des Saison-Kurzarbeitergel-
des im Jahre 2006, also zehn Jahre nach
dieser großen sozialpolitischen Reform,
ihren Tiefstand erreicht. Die durch die
Sozialpartner des Baugewerbes gemein-
sam konzipierte und durch den dama-
ligen Wirtschafts- und Arbeitsminister
Wolfgang Clement unterstützte Saison-
Kurzarbeitergeldregelung hat sich damit
endgültig als Stabilisator amArbeitsmarkt
erwiesen. Auch die Bereitschaft der Ar-
beitnehmer, durch zusätzliche Arbeits-
stunden im Sommer Arbeitszeitguthaben
zur Überbrückung von Arbeitsausfällen
imWinter aufzubauen, dürfte dazu beige-
tragen haben.
Damit hat die Bauwirtschaft eine ganz-
jährige Beschäftigung und ein verstetigtes
Jahreseinkommen für ihre Arbeitnehmer
trotz aller Witterungsrisiken erreicht.
Wichtiger Baustein für die
Perspektive Bauwirtschaft
Die Bauwirtschaft bietet jungen Men-
schen eine hervorragende berufliche Per-
spektive. Die Einführung des sog. Saison-
Kurzarbeitergeldes und damit verbunden
die Möglichkeit einer ganzjährigen Be-
schäftigung von Arbeitnehmern am Bau,
ist ein wichtiger Bestandteil der Perspek-
tive Bauwirtschaft. Darüber hinaus bie-
tet die Bauwirtschaft jungen Menschen
weitere Anreize, sich für eine Ausbildung
in einem der 18 Bauberufe zu entschei-
den: Dazu zählen eine gute Ausbildung
im Betrieb, der Berufsschule und den
Überbetrieblichen
Ausbildungsstätten
bei überdurchschnittlich hohen Ausbil-
dungsvergütungen, eine gute Übernah-
meperspektive nach der Lehre aufgrund
des Facharbeitermangels sowie soziale Si-
cherheit imAlter durch die Tarifrente Bau.
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