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CHWERPUNKTE DER VERBANDS- UND LOBBYARBE I T
Im Rahmen der sogenannten Mantelver-
ordnung, die eine Änderung der Grund-
wasserverordnung, der Bundesboden-
schutz- und Altlastenverordnung sowie
der Deponieverordnung vorsieht, soll
auch erstmalig bundeseinheitlich das
Recycling von mineralischen Bau- und
Abbruchabfällen in einer neuen Ersatz-
baustoffverordnung (EBV) geregelt wer-
den. Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(BMUB) hat dazu am 23.07.2015 den 3.
Arbeitsentwurf der Mantelverordnung
Ersatzbaustoffe, Grundwasserschutz, Bo-
denschutz, Deponien vorgelegt.
In einem BMUB-Begleitprojekt, dem so-
genannten Planspiel, das für drei Termine
im Jahr 2016 anberaumt wurde, sollen
die Auswirkungen dieser Verordnung an
drei Planspieltagen mit Betroffenen aus
der Praxis durchgespielt werden. Bei dem
Planspiel tauschen sich praxisrelevante
Akteure im Rahmen eines strukturierten
Dialogprozesses mit dem Ziel aus, Prob-
wertschöpfungs-
ket te bau
leme im Umgang mit der Mantelverord-
nung zu identifizieren, Wissenslücken
zu schließen und einen Konsens auf der
Sachebene zu erzielen.
Bauabfallverwertungsgesetz
gefordert
In einer gemeinsamen Stellungnahme
zum zweiten Referentenentwurf der neu-
en Gewerbeabfallverordnung vom 11.
November 2015 haben sich die Spitzen-
verbände der Bauwirtschaft, der Deut-
sche Abbruchverband und die Bundes-
gütegemeinschaft
Recycling-Baustoffe
e. V. gegen unpraktikable Regelungen zu
den Bau- und Abbruchabfällen ausgespro-
chen. So sieht der Referentenentwurf ei-
nen selektiven Rückbau der mineralischen
Abfälle nach einzelnen Baustoffarten wie
Beton, Kalksandstein, Ziegel, Fliesen und
andere Baukeramik etc. vor, was aus Sicht
der Wertschöpfungskette Bau technisch
kaummöglich, wirtschaftlich unvertretbar
und in der Recyclingpraxis völlig überflüs-
sig ist.
Die Verbände fordern ferner eine durch-
gängige Regelung für mineralische Abfälle
und Böden in Form eines Bauabfallver-
wertungsgesetzes, da sowohl die Gewer-
beabfallverordnung als auch die geplante
Mantelverordnung keine durchgängige
Regelung für die Behandlung dieses größ-
ten abfallwirtschaftlichen Stoffstroms dar-
stellen.
In dem von den Verbänden vorgeschla-
genen Bauabfallverwertungsgesetz sollte
der Bauherr einer Rückbau-, Sanierungs-
oder Modernisierungsmaßnahme als Ab-
fallerzeuger definiert und in die abfallwirt-
schaftliche Pflicht genommen werden.
Der Bauherr hat den maßgebenden Ein-
fluss auf die Planung und Ausschreibung
der Maßnahmen und somit auf die Quali-
tät und Verwertbarkeit der mineralischen
Bau- und Abbruchabfälle.
Die Verbände haben zudem das BMUB
aufgefordert, in das sogenannte Planspiel
zur Mantelverordnung auch die Gewerbe-
abfallverordnung einzubeziehen.
Maßnahme Komplettierung A8 Schwemlingen
Foto: Backes AG