Jahresbericht 2016 - page 18

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CHWERPUNKTE DER VERBANDS- UND LOBBYARBE I T
bauvertragsrecht
Reform des Bau-
vertragsrechts
Im September 2015 hat das Bundesmi-
nisterium der Justiz und für Verbraucher-
schutz seinen Entwurf eines Gesetzes
zur Reform des Bauvertragsrechts und
zur Änderung der kaufrechtlichen Män-
gelhaftung vorgelegt. Dabei sind spezi-
elle Regelungen für den Bauvertrag, den
Verbraucherbauvertrag sowie den Archi-
tekten- und den Ingenieurvertrag in das
Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs eingefügt worden. Darunter
fallen u.a. die Einführung eines Anord-
nungsrechts des Bestellers einschließlich
Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr-
oder Minderleistungen, eine Änderung
der Regelungen zur Abnahme, Widerrufs-
rechte des Verbrauchers sowie die Ein-
führung einer Obergrenze für Abschlags-
zahlungen. Gleichzeitig soll das Recht der
Mängelhaftung an die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs angepasst
werden. Dadurch wird die Rechtssituation
von Werkunternehmern verbessert, die
mangelhaftes Baumaterial gekauft und
im Rahmen eines Werkvertrags verbaut
haben und nun auch die Aus- und Einbau-
kosten erstattet bekommen sollen.
In einer gemeinsamen Stellungnahme mit
der IG BAU haben die Bauspitzenverbän-
de gegen den Referentenentwurf Stellung
bezogen. Ihre grundsätzliche Forderung
stellt zunächst darauf ab, dass es neben
einer Überarbeitung der Vorschläge zum
Bauvertragsrecht zu einer separaten Be-
schließung der Regelung zu den Aus- und
Einbaukosten kommen müsse. Weiter
wurde deutlich gemacht, dass die Vor-
schläge zum Bauvertragsrecht einseitig
zu Lasten der Betriebe und damit auch
zu Lasten der Arbeitnehmer am Bau ge-
hen. Kritisiert wird insbesondere, dass die
neuen Anordnungsrechte des Bauherren
massiv in die Dispositionsfreiheit der Bau-
betriebe eingreifen. Ebenso inakzeptabel
seien die neuen Beschränkungen zu Ab-
schlagszahlungen und Sicherheitsleistung.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzent-
wurf daraufhin noch zumindest dahinge-
hend geändert, dass die Vertragspartner
sich vorrangig über Vertragsanpassungen
und deren Vergütung einigen sollen, der
Bauunternehmer 80 % der von ihm ge-
forderten Nachtragsvergütung im Weg
von Abschlagszahlungen geltend machen
darf und Auftraggeber wie Bauunter-
nehmer einen erleichterten Zugang zu
gerichtlichem Rechtsschutz erst dann ha-
ben, wenn zuvor eine außergerichtliche
Streitbeilegung keinen Erfolg hatte. Justiz-
minister Maas hat angekündigt, dass das
Gesetz noch in dieser Legislaturperiode
im Bundestag verabschiedet werden und
in Kraft treten soll.
Regelungen zu Aus-
und Einbaukosten
Einer der Schwerpunkte des Verbandes
war im vergangenen Jahr Überzeugungs-
arbeit zu den fehlenden Regelungen bei
den sogenannten Aus- und Einbaukosten
zu leisten sowie in Bezug auf die vorgese-
henen Reformen des Bauvertragsrechts.
Zwar gelang es, den Gesetzgeber dazu zu
bewegen, durch die Neuregelungen bei
den Aus- und Einbaukosten zu verhin-
dern, dass ausführende Handwerksunter-
nehmen weiterhin für Produktmängel der
Hersteller haften. Allerdings muss diese
neue Regelung auch AGB-fest gemacht
werden, so dass sie nicht in den Vertrags-
beziehungen zwischen Hersteller und Un-
ternehmer ausgehebelt werden kann.
Heftig kritisiert wurde die Verknüpfung
der beiden Themen und in diesemZusam-
menhang die beabsichtigten Vorschriften
zu den Abschlagszahlungen und zum An-
ordnungsrecht des Bauherren.
Nur mit großem Aufwand konnte bislang
verhindert werden, dass die beabsichtig-
ten Regelungen in vollem Umfang über-
nommen wurden. Nach wie vor besteht
erheblicher Aufklärungs- und Regelungs-
bedarf bei der immer noch vorgesehenen
Anordnungsmöglichkeit des Bauherren. In
der Überzeugungsarbeit wird man daher
auch im Jahre 2016 nicht nachlassen dür-
fen. Die Bauverbände sind im Sinne ihrer
Mitglieder besonders gefordert.
Luftbild Hotel Bostalsee
Foto: Baugruppe Gross
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