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Bau Saar

Daher ist auch in Handwerken, in denen

der Umgang mit diesen gefährlichen

Stoffen dazu gehört, ein Nachvollziehen

dieser stärkeren Reglementierung gebo-

ten.

Parkettleger:

Das aktuelle Leistungsbild des Parkett-

legers betrifft ebenfalls gefahrgeneigte

Tätigkeiten. Die Arbeiten des Parkettle-

gers umfassen den Brand- und Schall-

schutz sowie die Rutschsicherheit zur

Vermeidung von Schäden an Leben und

Gesundheit der Nutzer der Räume und

Gebäude, statische Belange z.B. Einbau

neuer Fußbodenkonstruktionen auf

Holzbalkendecken, Arbeiten im medizi-

nischen Bereich mit besonderen Anfor-

derungen an die Böden und Hygiene.

Der Einsatz von Produkten zur Ober-

flächenbehandlung und vor allem das

Verkleben der Böden hat in den letzten

Jahren stark zugenommen. Unsachge-

mäße Verklebungsarbeiten können aber

zu erheblichen Gesundheitsbeeinträch-

tigungen der Nutzer durch Ausdüns-

tungen schädlicher Stoffe oder zu einer

Schimmelbildung führen. Ein Schwer-

punkt bildet aktuell auch die Sanierung

und Renovierung bestehender Gebäude

und der Rückbau von Bauprodukten mit

Inhaltsstoffen wie Asbest sowie Stof-

fen, die heute nach der Gefahrstoff-

verordnung als gesundheitsgefährlich

eingestuft sind. Der Umgang und das

Bewusstsein der Gefahren durch schäd-

liche Stoffe hat sich in der Gesellschaft

deutlich geändert, auch wurde das Um-

weltrecht deutlich stärker reglemen-

tiert. Daher ist auch in Handwerken, in

denen der Umgang mit diesen gefährli-

chen Stoffen gegeben ist, Handlungsbe-

darf geboten.“

Bestandsschutzregelung

Für alle natürlichen und juristischen

Personen und Personengesellschaften,

die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttre-

tens der geplanten Neuregelung selbst-

ständig den Betrieb eines zulassungs-

freien Handwerks ausüben, ist eine

Bestandsschutzregelung

vorgesehen.

Sie dürfen ihr Handwerk auch weiter-

hin ohne bestandene Meisterprüfung

ausüben. Treten nach Inkrafttreten des

Gesetzes Eigentümer oder Gesellschaf-

ter in einen in die Handwerksrolle ein-

getragenen Betrieb ein, so müssen die

Voraussetzungen für die Eintragung in

die Handwerksrolle innerhalb von sechs

Monaten nach Eintritt in den Betrieb er-

füllt werden und der zuständigen Hand-

werkskammer nachgewiesen werden.

Evaluation

Der Gesetzesentwurf sieht eine Evalu-

ierung der Neuregelung 5 Jahre nach

Inkrafttreten vor (§ 127). Die Evaluation

soll überprüfen, ob durch die Neurege-

lung die für 12 Handwerke der Anlage

B1 vorgenommenen Zuordnung zur An-

lage A das mit der Neuregelung verfolg-

te Ziel erreicht wird.

Weiteres Verfahren

Der Gesetzesentwurf soll am 9. Oktober

ins Kabinett eingebracht werden. Die

zweite und dritte Lesung des Gesetzent-

wurfs im Deutschen Bundestag ist für

den November geplant. Der Bundesrat

soll sich abschließend spätestens am

20. Dezember 2019 mit der Vorlage be-

fassen. Das Inkrafttreten des Gesetzes

hängt von der Ausfertigung durch den

Bundespräsidenten und der Veröffent-

lichung im Bundesgesetzblatt ab und

ist nach dem vorliegenden Zeitplan für

Anfang/Mitte Januar 2020 zu erwarten.

Bewertung

Der ZDB und der AGV Bau Saar, die sich

seit über 15 Jahren für die Wiederein-

führung der Meisterpflicht auf Bundes-

und auf Landesebene eingesetzt haben,

begrüßen den nun vorgelegten Referen-

tenentwurf, mit dem die Meisterpflicht

für die ehemals zulassungspflichtige Ge-

werke der Fliesenleger, Betonstein- und

Terrazzohersteller, Estrichleger und Par-

kettleger wieder eingeführt werden soll.

Er ist ein richtiger Ansatz und steht im

Einklang mit den verfassungs- und euro-

parechtlichen Vorgaben.

Mantel-

verordnung

Verschiebung des Verordnungs-

gebungsverfahren

Die Bundesratsverhandlungen zum Ka-

binettsentwurf der Mantelverordnung

für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz

sind erneut um ca. 6 Monate verscho-

ben.

Der Leiter der zuständigen BMU Unter-

abteilungWR II Ressourcenschutz, Kreis-

laufwirtschaft Dr. Christoph Epping hat

diese Entscheidung damit begründet,

dass der Entwurf der Ersatzbaustoff-

verordnung (EBV) in der vorliegenden

Fassung im Bundesrat keine Mehrheit

finden würde.

Zu dieser Überzeugung kamen die Bund-

Länder-Vertreter, die am 12.09.2019

über den Fortgang der Mantelverord-

nung beraten haben. Die Sitzung fand

auf ausdrückliche Einladung des BMU

statt.

Die BMU Abteilungsleiterin Regina

Dube hatte zuvor in einem Schreiben

an die Länder gefordert, dass dringend

politische Entscheidungen zu wichtigen

Streitpunkten der Mantelverordnung

getroffen werden müssen.

Die AbteilungsleiterInnen von BMU und

Ländern haben sich nun im Ergebnis

darauf verständigt, dass Artikel 1, d.h.

der bestehende Entwurf der Ersatzbau-

stoffverordnung (EBV), innerhalb des

kommenden halben Jahres überarbeitet

werden soll. Alle Stoffströme sollen of-

fen diskutiert werden.