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Bau Saar
Daher ist auch in Handwerken, in denen
der Umgang mit diesen gefährlichen
Stoffen dazu gehört, ein Nachvollziehen
dieser stärkeren Reglementierung gebo-
ten.
Parkettleger:
Das aktuelle Leistungsbild des Parkett-
legers betrifft ebenfalls gefahrgeneigte
Tätigkeiten. Die Arbeiten des Parkettle-
gers umfassen den Brand- und Schall-
schutz sowie die Rutschsicherheit zur
Vermeidung von Schäden an Leben und
Gesundheit der Nutzer der Räume und
Gebäude, statische Belange z.B. Einbau
neuer Fußbodenkonstruktionen auf
Holzbalkendecken, Arbeiten im medizi-
nischen Bereich mit besonderen Anfor-
derungen an die Böden und Hygiene.
Der Einsatz von Produkten zur Ober-
flächenbehandlung und vor allem das
Verkleben der Böden hat in den letzten
Jahren stark zugenommen. Unsachge-
mäße Verklebungsarbeiten können aber
zu erheblichen Gesundheitsbeeinträch-
tigungen der Nutzer durch Ausdüns-
tungen schädlicher Stoffe oder zu einer
Schimmelbildung führen. Ein Schwer-
punkt bildet aktuell auch die Sanierung
und Renovierung bestehender Gebäude
und der Rückbau von Bauprodukten mit
Inhaltsstoffen wie Asbest sowie Stof-
fen, die heute nach der Gefahrstoff-
verordnung als gesundheitsgefährlich
eingestuft sind. Der Umgang und das
Bewusstsein der Gefahren durch schäd-
liche Stoffe hat sich in der Gesellschaft
deutlich geändert, auch wurde das Um-
weltrecht deutlich stärker reglemen-
tiert. Daher ist auch in Handwerken, in
denen der Umgang mit diesen gefährli-
chen Stoffen gegeben ist, Handlungsbe-
darf geboten.“
Bestandsschutzregelung
Für alle natürlichen und juristischen
Personen und Personengesellschaften,
die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der geplanten Neuregelung selbst-
ständig den Betrieb eines zulassungs-
freien Handwerks ausüben, ist eine
Bestandsschutzregelung
vorgesehen.
Sie dürfen ihr Handwerk auch weiter-
hin ohne bestandene Meisterprüfung
ausüben. Treten nach Inkrafttreten des
Gesetzes Eigentümer oder Gesellschaf-
ter in einen in die Handwerksrolle ein-
getragenen Betrieb ein, so müssen die
Voraussetzungen für die Eintragung in
die Handwerksrolle innerhalb von sechs
Monaten nach Eintritt in den Betrieb er-
füllt werden und der zuständigen Hand-
werkskammer nachgewiesen werden.
Evaluation
Der Gesetzesentwurf sieht eine Evalu-
ierung der Neuregelung 5 Jahre nach
Inkrafttreten vor (§ 127). Die Evaluation
soll überprüfen, ob durch die Neurege-
lung die für 12 Handwerke der Anlage
B1 vorgenommenen Zuordnung zur An-
lage A das mit der Neuregelung verfolg-
te Ziel erreicht wird.
Weiteres Verfahren
Der Gesetzesentwurf soll am 9. Oktober
ins Kabinett eingebracht werden. Die
zweite und dritte Lesung des Gesetzent-
wurfs im Deutschen Bundestag ist für
den November geplant. Der Bundesrat
soll sich abschließend spätestens am
20. Dezember 2019 mit der Vorlage be-
fassen. Das Inkrafttreten des Gesetzes
hängt von der Ausfertigung durch den
Bundespräsidenten und der Veröffent-
lichung im Bundesgesetzblatt ab und
ist nach dem vorliegenden Zeitplan für
Anfang/Mitte Januar 2020 zu erwarten.
Bewertung
Der ZDB und der AGV Bau Saar, die sich
seit über 15 Jahren für die Wiederein-
führung der Meisterpflicht auf Bundes-
und auf Landesebene eingesetzt haben,
begrüßen den nun vorgelegten Referen-
tenentwurf, mit dem die Meisterpflicht
für die ehemals zulassungspflichtige Ge-
werke der Fliesenleger, Betonstein- und
Terrazzohersteller, Estrichleger und Par-
kettleger wieder eingeführt werden soll.
Er ist ein richtiger Ansatz und steht im
Einklang mit den verfassungs- und euro-
parechtlichen Vorgaben.
Mantel-
verordnung
Verschiebung des Verordnungs-
gebungsverfahren
Die Bundesratsverhandlungen zum Ka-
binettsentwurf der Mantelverordnung
für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz
sind erneut um ca. 6 Monate verscho-
ben.
Der Leiter der zuständigen BMU Unter-
abteilungWR II Ressourcenschutz, Kreis-
laufwirtschaft Dr. Christoph Epping hat
diese Entscheidung damit begründet,
dass der Entwurf der Ersatzbaustoff-
verordnung (EBV) in der vorliegenden
Fassung im Bundesrat keine Mehrheit
finden würde.
Zu dieser Überzeugung kamen die Bund-
Länder-Vertreter, die am 12.09.2019
über den Fortgang der Mantelverord-
nung beraten haben. Die Sitzung fand
auf ausdrückliche Einladung des BMU
statt.
Die BMU Abteilungsleiterin Regina
Dube hatte zuvor in einem Schreiben
an die Länder gefordert, dass dringend
politische Entscheidungen zu wichtigen
Streitpunkten der Mantelverordnung
getroffen werden müssen.
Die AbteilungsleiterInnen von BMU und
Ländern haben sich nun im Ergebnis
darauf verständigt, dass Artikel 1, d.h.
der bestehende Entwurf der Ersatzbau-
stoffverordnung (EBV), innerhalb des
kommenden halben Jahres überarbeitet
werden soll. Alle Stoffströme sollen of-
fen diskutiert werden.