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AKTUE L L
Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie veröffentlichte am 19. Sep-
tember 2019 den Referentenentwurf
für die Rückführung zulassungsfreier
Handwerke in die Anlage A zur HwO.
Der Referentenentwurf sieht vor, dass
die Meisterpflicht für 12 Gewerke der
Anlage B1 wieder eingeführt wird. Dazu
zählen auch die Fliesenleger, Betonst-
ein- und Terrazzohersteller, Estrichleger
und Parkettleger.
In der Begründung zum Referentenent-
wurf heißt es dazu:
"Fliesen-, Platten- und Mosaikleger:
Der Schwerpunkt der praktischen Aus-
übung des Fliesen-, Platten- und Mo-
saiklegers hat sich gegenüber dem Jahr
2004 zu gefahrgeneigten Tätigkeiten
verschoben. Die Gefahrgeneigtheit die-
ser wesentlichen Betätigungsfelder er-
gibt sich unter mehreren Gesichtspunk-
ten, insbesondere dem Umgang mit
Gefahrstoffen (z.B. Asbestentsorgung,
Einsatz von Epoxidharzen), der Arbeit
für sensible Bereiche wie Operations-
säle, Schwimmbäder, Seniorenunter-
künfte, Trinkwasseraufbereitungsanla-
gen, der Gewährleistung der generellen
Trittsicherheit eines Bodenbelags, der
Arbeiten im Bereich Abdichtung zur Ver-
meidung von gesundheitsbeeinträch-
tigender Schimmelbildung sowie der
Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden
an tragenden Bauteilen (insbesondere
Baukonstruktionen aus Holz). Zudem
können auch spezielle Verwendungs-
formen von Fliesen bei unsachgemäßer
Handhabung zu einer Gefährdung von
Leben und Gesundheit führen (z.B. kera-
mische Fliesen als Fassadenbekleidung).
Betonstein- und Terrazzohersteller:
Auch der Schwerpunkt der Betätigung
im Betonstein– und Terrazzohersteller-
handwerk hat sich verändert. Aktuell
gehören zum wesentlichen Leistungs-
bild des Handwerks verschiedene As-
pekte der Planung, Herstellung und
Bearbeitung von Werkstein wie z.B.
schwerer Fassadenelemente, konst-
ruktiver Bauteile, großformatiger Plat-
ten oder freitragender Treppen. Dieser
Trend hat in den letzten 15 Jahren stark
zugenommen. Auch statische Berech-
nungen oder die Beurteilung der Exposi-
tionsklasse sind Gegenstand. Alle diese
Tätigkeiten setzen eine fachlich qualifi-
zierte Ausübung zur Vermeidung von
Gefahren für Gesundheit oder Leben
von Dritten voraus. Zudem besteht eine
große fachliche Nähe zu dem der Anla-
ge A zugeordneten Steinmetzhandwerk
(siehe Steinmetz- und Steinbildhauer-
ausbildungsverordnung vom 13. April
2018 (BGBl. I S. 447) und Werksteinher-
stellerausbildungsverordnung vom 13.
Juli 2015 (BGBl. I S. 1168)).
Estrichleger:
Das aktuelle Leistungsbild des Estrichle-
gers umfasst gefahrgeneigte Tätigkeiten
wie die Sicherstellung des Brand- und
Schallschutzes zur Vermeidung von
Schäden an Leben und Gesundheit
der Nutzer der Räume und Gebäude,
das Anbringen von Abdichtungen zum
Schutz tragender Konstruktionen gegen
Feuchtigkeit, aggressive Medien sowie
gegen Schimmelbildung, Arbeiten beim
Bau/Sanierung von Krankenhäusern
und im Elektrobereich, insbesondere
bei der Verarbeitung leitfähiger oder
isolierende Estriche. Fehlerhafte Arbei-
ten können in diesen Fällen die Funkti-
on medizinischer Geräte einschränken
oder Probleme bei den hygienischen
Anforderungen verursachen. Im Bereich
der Herstellung von Industrieböden und
hochbelasteten Estrichen z.B. bei Hoch-
regallager, Produktions- und Lagerhal-
len kann ein unsachgemäß verarbeite-
ter Estrich brechen mit entsprechenden
Folgeschäden, z.B. Gefahr von Unfällen
bei der Standsicherheit von Regalen in
Hochregallagern. Ein Schwerpunkt der
Arbeit liegt aber auch auf Renovierungs-
maßnahmen und dem Bereich der fach-
gemäßen Entsorgung und dem Rückbau
belasteter Bauprodukte (vor allem As-
best). Der Umgang und das Bewusstsein
der Gefahren durch solche schädlichen
Stoffe hat sich in der Gesellschaft deut-
lich geändert, auch wurde das Umwelt-
recht deutlich stärker reglementiert.
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