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AKTUE L L

Das Bundesministerium für Wirtschaft

und Energie veröffentlichte am 19. Sep-

tember 2019 den Referentenentwurf

für die Rückführung zulassungsfreier

Handwerke in die Anlage A zur HwO.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass

die Meisterpflicht für 12 Gewerke der

Anlage B1 wieder eingeführt wird. Dazu

zählen auch die Fliesenleger, Betonst-

ein- und Terrazzohersteller, Estrichleger

und Parkettleger.

In der Begründung zum Referentenent-

wurf heißt es dazu:

"Fliesen-, Platten- und Mosaikleger:

Der Schwerpunkt der praktischen Aus-

übung des Fliesen-, Platten- und Mo-

saiklegers hat sich gegenüber dem Jahr

2004 zu gefahrgeneigten Tätigkeiten

verschoben. Die Gefahrgeneigtheit die-

ser wesentlichen Betätigungsfelder er-

gibt sich unter mehreren Gesichtspunk-

ten, insbesondere dem Umgang mit

Gefahrstoffen (z.B. Asbestentsorgung,

Einsatz von Epoxidharzen), der Arbeit

für sensible Bereiche wie Operations-

säle, Schwimmbäder, Seniorenunter-

künfte, Trinkwasseraufbereitungsanla-

gen, der Gewährleistung der generellen

Trittsicherheit eines Bodenbelags, der

Arbeiten im Bereich Abdichtung zur Ver-

meidung von gesundheitsbeeinträch-

tigender Schimmelbildung sowie der

Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden

an tragenden Bauteilen (insbesondere

Baukonstruktionen aus Holz). Zudem

können auch spezielle Verwendungs-

formen von Fliesen bei unsachgemäßer

Handhabung zu einer Gefährdung von

Leben und Gesundheit führen (z.B. kera-

mische Fliesen als Fassadenbekleidung).

Betonstein- und Terrazzohersteller:

Auch der Schwerpunkt der Betätigung

im Betonstein– und Terrazzohersteller-

handwerk hat sich verändert. Aktuell

gehören zum wesentlichen Leistungs-

bild des Handwerks verschiedene As-

pekte der Planung, Herstellung und

Bearbeitung von Werkstein wie z.B.

schwerer Fassadenelemente, konst-

ruktiver Bauteile, großformatiger Plat-

ten oder freitragender Treppen. Dieser

Trend hat in den letzten 15 Jahren stark

zugenommen. Auch statische Berech-

nungen oder die Beurteilung der Exposi-

tionsklasse sind Gegenstand. Alle diese

Tätigkeiten setzen eine fachlich qualifi-

zierte Ausübung zur Vermeidung von

Gefahren für Gesundheit oder Leben

von Dritten voraus. Zudem besteht eine

große fachliche Nähe zu dem der Anla-

ge A zugeordneten Steinmetzhandwerk

(siehe Steinmetz- und Steinbildhauer-

ausbildungsverordnung vom 13. April

2018 (BGBl. I S. 447) und Werksteinher-

stellerausbildungsverordnung vom 13.

Juli 2015 (BGBl. I S. 1168)).

Estrichleger:

Das aktuelle Leistungsbild des Estrichle-

gers umfasst gefahrgeneigte Tätigkeiten

wie die Sicherstellung des Brand- und

Schallschutzes zur Vermeidung von

Schäden an Leben und Gesundheit

der Nutzer der Räume und Gebäude,

das Anbringen von Abdichtungen zum

Schutz tragender Konstruktionen gegen

Feuchtigkeit, aggressive Medien sowie

gegen Schimmelbildung, Arbeiten beim

Bau/Sanierung von Krankenhäusern

und im Elektrobereich, insbesondere

bei der Verarbeitung leitfähiger oder

isolierende Estriche. Fehlerhafte Arbei-

ten können in diesen Fällen die Funkti-

on medizinischer Geräte einschränken

oder Probleme bei den hygienischen

Anforderungen verursachen. Im Bereich

der Herstellung von Industrieböden und

hochbelasteten Estrichen z.B. bei Hoch-

regallager, Produktions- und Lagerhal-

len kann ein unsachgemäß verarbeite-

ter Estrich brechen mit entsprechenden

Folgeschäden, z.B. Gefahr von Unfällen

bei der Standsicherheit von Regalen in

Hochregallagern. Ein Schwerpunkt der

Arbeit liegt aber auch auf Renovierungs-

maßnahmen und dem Bereich der fach-

gemäßen Entsorgung und dem Rückbau

belasteter Bauprodukte (vor allem As-

best). Der Umgang und das Bewusstsein

der Gefahren durch solche schädlichen

Stoffe hat sich in der Gesellschaft deut-

lich geändert, auch wurde das Umwelt-

recht deutlich stärker reglementiert.

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