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Die Bundesregierung antwortete am 2.
April 2019 auf die Kleine Anfrage der
Grünen zur Wiedereinführung der Meis-
terpflicht für bestimmte Berufe (BT-Drs.
19/9185).
Darin heißt es u.a.:
"Welche Kriterien, wie z. B. die Gefah-
rengeneigtheit eines Gewerkes, die Aus-
bildungssicherung, die Qualitätssiche-
rung etc. sieht die Bundesregierung als
geeignet an, um Entscheidungen über
eine eventuelle Ausweitung der Meister-
pflicht zu treffen?"(Frage 7)
"Die Meisterpflicht als Voraussetzung
zum selbstständigen Betrieb eines
Handwerks stellt einen Eingriff in die
von Artikel 12 des Grundgesetzes ge-
schützte Berufsfreiheit dar.
Ein solcher Eingriff ist gerechtfertigt,
wenn er zugunsten eines besonders
wichtigen Gemeinschaftsgutes erfolgt
und dem Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit,
Zumutbarkeit) entspricht. Aus Sicht der
Bundesregierung stellt unter Beachtung
der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts insbesondere der Schutz
von Leben und Gesundheit bei einer
besonderen Gefahrneigung der hand-
werklichen Tätigkeit einen Rechtferti-
gungsgrund für die Meisterpflicht dar.
Daneben können grundsätzlich auch
andere besonders wichtige Gemein-
schaftsgüter wirtschafts-, arbeitsmarkt-
oder bildungspolitischer Natur berück-
sichtigt werden. Dies gilt beispielsweise
für die Ausbildungsleistung des Hand-
werks, die Absicherung der dualen Be-
rufsausbildung, den Verbraucherschutz,
die Qualitätssicherung handwerklicher
Leistungen, den Kulturgüterschutz oder
die Stärkung der beruflichen Bildung in
kleinbetrieblichen Strukturen.
Bei der zentralen Prüfung, ob die Meis-
terpflicht in einzelnen Gewerken dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entspricht, kommt
den Gemeinwohlbelangen eine be-
sondere Bedeutung zu. Für jedes in
Betracht kommende Gewerk ist dem-
nach eine differenzierte handwerks-
spezifische Prüfung vorzunehmen, bei
der unter anderem die Bedeutung des
Gemeinschaftsguts, die Erforderlichkeit
präventiver Maßnahmen zugunsten
des Gemeinwohlbelangs, die Schwere
des Eingriffs (u. a. zeitlicher/finanzieller
Aufwand der Meisterpflicht, Konkurrenz
aus dem Ausland), die Möglichkeiten
und Anwendung von Ausnahmevor-
schriften, der Umfang der Effekte der
Meisterpflicht auf den Gemeinwohlbe-
lang zu beurteilen sind."
"Teilt die Bundesregierung die in der
Studie von Prof. Dr. Martin Burgi („Ver-
fassungs- und europarechtliche Statt-
haftigkeit der Rückführung von Anlage
B1-Handwerken in die Anlage A zur
HwO?“) geäußerten Auffassung, dass
eine Rückführung europarechtskon-
form durchgeführt werden kann (bitte
begründen)?"(Frage 19)
"Die Bundesregierung prüft noch, in-
wieweit sich die Wiedereinführung der
Meisterpflicht auf der Grundlage der in
dem Gutachten aufgezeigten Staatszie-
le, etwa dem Schutz von Leib und Le-
ben, dem Verbraucher-, Umwelt- oder
Kulturgüterschutz, grundsätzlich verfas-
sungs- und europarechtskonform recht-
fertigen lässt.
Das Gutachten enthält indes keine kon-
kreten Aussagen zur Rechtfertigung,
insbesondere zur Verhältnismäßigkeit
einer Rückführung mit Blick auf ein-
zelne Handwerke. Aus Sicht der Bun-
desregierung wird es für eine europa-
rechtskonforme Wiedereinführung der
Meisterpflicht notwendig sein, für jedes
in Betracht kommende Gewerk darzule-
gen, aus welchen Gründen die Wieder-
einführung der Meisterpflicht geeignet,
erforderlich und verhältnismäßig ist, um
die verfolgten gesetzgeberischen Ziele
zu erreichen und insoweit eine Beein-
trächtigung der Niederlassungsfreiheit
gerechtfertigt ist."
Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie führt diese Prüfung gegen-
wärtig durch und plant, noch im ersten
Halbjahr 2019 eine Anhörung der be-
troffenen Handwerke durchzuführen.
WiedereinführungderMeisterpflicht
VOBerhalten!
In einer Arbeitsgruppe prüfen Bundes-
wirtschafts- und Bundesinnenministeri-
um, ob die für Bauvergaben der öffent-
lichen Hand maßgebende VOB/A noch
zeitgemäß ist. Diese Prüfung beruht
auf dem Koalitionsvertrag von CDU/
CSU und SPD. Nach Ansicht des Bundes-
wirtschaftsministeriums soll die VOB/A
ersetzt werden durch Regelungen in
der so genannten "Vergabeverordnung"
und in der so genannten "Unterschwel-
lenvergabeordnung". Dort hat die Wirt-
schaft - anders als bei der VOB/A - kein
unmittelbares Mitspracherecht.
Bis Juni / Juli soll die Arbeitsgruppe des
Bundeswirtschafts- und des Bundes-
innenministeriums einen Abschluss-
bericht vorlegen, der zwischen beiden
Häuser abgestimmt ist. Möglicherweise
müssen sich dazu - wie bereits im Zu-
sammenhang mit der Besetzung und
dem Auftrag der Arbeitsgruppe - die
beiden zuständigen Bundesminister
persönlich einigen. Auf dieser Grund-
lage soll dann die Bundesregierung be-
schließen, wie weiter vorzugehen ist.
An der Arbeitsgruppe des Bundeswirt-
schafts- und des Bundesinnenministeri-
ums beteiligt sind auch die Bauindustrie
und das Baugewerbe.
Für einen Erhalt der VOB treten in einer
Gemeinsamen Erklärung die gesam-
te mit dem Bau befasste Industrie, das
Handwerk und die Gewerkschaften ein.
Bereits zuvor haben sich die beiden
Präsidenten der Bauindustrie und des
Baugewerbes, Herr Hübner und Herr Dr.
Loewenstein, in einem Gemeinsamen
Brief an die zuständigen Bundesministe-
rien gewandt und einen Erhalt der VOB
gefordert.
Nur wenn auch künftig im Deutschen
Vergabe- und Vertragsausschuss für
Bauleistungen alle relevanten Fragen
zwischen allen Beteiligten besprochen
und mit entsprechender Mehrheit ver-
abschiedet werden, besteht die Aus-
sicht auf weiterhin praxisgerechte und
ausgewogene Lösungen.
Keine akzeptable oder ausgewogene Al-
ternative wäre, künftig nur noch durch
das dann allein zuständige Bundeswirt-
schaftsministerium angehört zu wer-
den.
jahresbericht2018
AGVBauSaar
Den Jahresbericht 2018 des AGV Bau
Saar finden Sie im Internet unter
www.bau-saar.de/Newsoder www.
bau-saar.de/Info-Center/Publikati-onen. Sie können diesen auch als
Druckversion anfordern unter Tel.
0681 38925-21.