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Die Bundesregierung antwortete am 2.

April 2019 auf die Kleine Anfrage der

Grünen zur Wiedereinführung der Meis-

terpflicht für bestimmte Berufe (BT-Drs.

19/9185).

Darin heißt es u.a.:

"Welche Kriterien, wie z. B. die Gefah-

rengeneigtheit eines Gewerkes, die Aus-

bildungssicherung, die Qualitätssiche-

rung etc. sieht die Bundesregierung als

geeignet an, um Entscheidungen über

eine eventuelle Ausweitung der Meister-

pflicht zu treffen?"(Frage 7)

"Die Meisterpflicht als Voraussetzung

zum selbstständigen Betrieb eines

Handwerks stellt einen Eingriff in die

von Artikel 12 des Grundgesetzes ge-

schützte Berufsfreiheit dar.

Ein solcher Eingriff ist gerechtfertigt,

wenn er zugunsten eines besonders

wichtigen Gemeinschaftsgutes erfolgt

und dem Grundsatz der Verhältnismä-

ßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit,

Zumutbarkeit) entspricht. Aus Sicht der

Bundesregierung stellt unter Beachtung

der Rechtsprechung des Bundesverfas-

sungsgerichts insbesondere der Schutz

von Leben und Gesundheit bei einer

besonderen Gefahrneigung der hand-

werklichen Tätigkeit einen Rechtferti-

gungsgrund für die Meisterpflicht dar.

Daneben können grundsätzlich auch

andere besonders wichtige Gemein-

schaftsgüter wirtschafts-, arbeitsmarkt-

oder bildungspolitischer Natur berück-

sichtigt werden. Dies gilt beispielsweise

für die Ausbildungsleistung des Hand-

werks, die Absicherung der dualen Be-

rufsausbildung, den Verbraucherschutz,

die Qualitätssicherung handwerklicher

Leistungen, den Kulturgüterschutz oder

die Stärkung der beruflichen Bildung in

kleinbetrieblichen Strukturen.

Bei der zentralen Prüfung, ob die Meis-

terpflicht in einzelnen Gewerken dem

verfassungsrechtlichen Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit entspricht, kommt

den Gemeinwohlbelangen eine be-

sondere Bedeutung zu. Für jedes in

Betracht kommende Gewerk ist dem-

nach eine differenzierte handwerks-

spezifische Prüfung vorzunehmen, bei

der unter anderem die Bedeutung des

Gemeinschaftsguts, die Erforderlichkeit

präventiver Maßnahmen zugunsten

des Gemeinwohlbelangs, die Schwere

des Eingriffs (u. a. zeitlicher/finanzieller

Aufwand der Meisterpflicht, Konkurrenz

aus dem Ausland), die Möglichkeiten

und Anwendung von Ausnahmevor-

schriften, der Umfang der Effekte der

Meisterpflicht auf den Gemeinwohlbe-

lang zu beurteilen sind."

"Teilt die Bundesregierung die in der

Studie von Prof. Dr. Martin Burgi („Ver-

fassungs- und europarechtliche Statt-

haftigkeit der Rückführung von Anlage

B1-Handwerken in die Anlage A zur

HwO?“) geäußerten Auffassung, dass

eine Rückführung europarechtskon-

form durchgeführt werden kann (bitte

begründen)?"(Frage 19)

"Die Bundesregierung prüft noch, in-

wieweit sich die Wiedereinführung der

Meisterpflicht auf der Grundlage der in

dem Gutachten aufgezeigten Staatszie-

le, etwa dem Schutz von Leib und Le-

ben, dem Verbraucher-, Umwelt- oder

Kulturgüterschutz, grundsätzlich verfas-

sungs- und europarechtskonform recht-

fertigen lässt.

Das Gutachten enthält indes keine kon-

kreten Aussagen zur Rechtfertigung,

insbesondere zur Verhältnismäßigkeit

einer Rückführung mit Blick auf ein-

zelne Handwerke. Aus Sicht der Bun-

desregierung wird es für eine europa-

rechtskonforme Wiedereinführung der

Meisterpflicht notwendig sein, für jedes

in Betracht kommende Gewerk darzule-

gen, aus welchen Gründen die Wieder-

einführung der Meisterpflicht geeignet,

erforderlich und verhältnismäßig ist, um

die verfolgten gesetzgeberischen Ziele

zu erreichen und insoweit eine Beein-

trächtigung der Niederlassungsfreiheit

gerechtfertigt ist."

Das Bundesministerium für Wirtschaft

und Energie führt diese Prüfung gegen-

wärtig durch und plant, noch im ersten

Halbjahr 2019 eine Anhörung der be-

troffenen Handwerke durchzuführen.

WiedereinführungderMeisterpflicht

VOBerhalten!

In einer Arbeitsgruppe prüfen Bundes-

wirtschafts- und Bundesinnenministeri-

um, ob die für Bauvergaben der öffent-

lichen Hand maßgebende VOB/A noch

zeitgemäß ist. Diese Prüfung beruht

auf dem Koalitionsvertrag von CDU/

CSU und SPD. Nach Ansicht des Bundes-

wirtschaftsministeriums soll die VOB/A

ersetzt werden durch Regelungen in

der so genannten "Vergabeverordnung"

und in der so genannten "Unterschwel-

lenvergabeordnung". Dort hat die Wirt-

schaft - anders als bei der VOB/A - kein

unmittelbares Mitspracherecht.

Bis Juni / Juli soll die Arbeitsgruppe des

Bundeswirtschafts- und des Bundes-

innenministeriums einen Abschluss-

bericht vorlegen, der zwischen beiden

Häuser abgestimmt ist. Möglicherweise

müssen sich dazu - wie bereits im Zu-

sammenhang mit der Besetzung und

dem Auftrag der Arbeitsgruppe - die

beiden zuständigen Bundesminister

persönlich einigen. Auf dieser Grund-

lage soll dann die Bundesregierung be-

schließen, wie weiter vorzugehen ist.

An der Arbeitsgruppe des Bundeswirt-

schafts- und des Bundesinnenministeri-

ums beteiligt sind auch die Bauindustrie

und das Baugewerbe.

Für einen Erhalt der VOB treten in einer

Gemeinsamen Erklärung die gesam-

te mit dem Bau befasste Industrie, das

Handwerk und die Gewerkschaften ein.

Bereits zuvor haben sich die beiden

Präsidenten der Bauindustrie und des

Baugewerbes, Herr Hübner und Herr Dr.

Loewenstein, in einem Gemeinsamen

Brief an die zuständigen Bundesministe-

rien gewandt und einen Erhalt der VOB

gefordert.

Nur wenn auch künftig im Deutschen

Vergabe- und Vertragsausschuss für

Bauleistungen alle relevanten Fragen

zwischen allen Beteiligten besprochen

und mit entsprechender Mehrheit ver-

abschiedet werden, besteht die Aus-

sicht auf weiterhin praxisgerechte und

ausgewogene Lösungen.

Keine akzeptable oder ausgewogene Al-

ternative wäre, künftig nur noch durch

das dann allein zuständige Bundeswirt-

schaftsministerium angehört zu wer-

den.

jahresbericht2018

AGVBauSaar

Den Jahresbericht 2018 des AGV Bau

Saar finden Sie im Internet unter

www.bau-saar.de/News

oder www.

bau-saar.de/Info-Center/Publikati-

onen. Sie können diesen auch als

Druckversion anfordern unter Tel.

0681 38925-21.