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Bau Saar

A8, AS Merzig-Rehlingen

Foto: Backes Bauunternehmung AG & Co. KG

CORONA-PANDEMIE UND

ÖFFENTLICHE BAUAUFTRÄGE

Angesichts der gravierenden Auswir-

kungen der Corona-Pandemie auf die

Wirtschaft muss bei allen öffentlichen

Bauvorhaben oberste Priorität sein,

dass bestehende Bauverträge am Lau-

fen gehalten werden. Hierzu ist eine fle-

xible und großzügige Handhabe in der

Praxis notwendig.

So müssen öffentliche Auftraggeber bei

entsprechenden Schwierigkeiten bei-

spielsweise Fristen großzügig verlän-

gern und auf Mahnungen verzichten.

Für die Liquidität gerade der kleinen

und mittleren Bauunternehmen ist es

von überragender Bedeutung, dass

Abschlagsrechnungen zügig beglichen

werden. Nur so kann das wirtschaftliche

Überleben der Betriebe gewährleistet

werden. Auch bei Schlussrechnungen

ist angesichts der derzeitigen Ausnah-

mesituation eine schnelle und unbüro-

kratische Zahlung beispielsweise eines

80-prozentigen Abschlags nach verein-

fachter Rechnungsprüfung angezeigt.

Um vertragsrechtlich Klarheit und Si-

cherheit herzustellen, ist es aus un-

serer Sicht erforderlich, dass etwaige

Störungen des Bauablaufs durch die

Corona-Pandemie verbindlich als „hö-

here Gewalt“ eingestuft werden. Da-

durch würde die Bauzeit bei Störungen,

die auf das Coronavirus zurückzuführen

sind, entsprechend verlängert werden.

Damit die Unternehmen der Bauwirt-

schaft die Krisenzeit wirtschaftlich über-

stehen können, ist es darüber hinaus

von großer Bedeutung, dass baureife

Projekte weiter ausgeschrieben wer-

den. Für die Bauverträge muss dann ein

grundsätzlicher Vorbehalt mit Blick auf

die unabsehbaren Folgen der Corona-

Pandemie (Verlängerung von Ausfüh-

rungsfristen, Kostenverteilung bei Ma-

terialpreissteigerungen etc.) vereinbart

werden, damit die Unternehmen nicht

in unabsehbare Haftungsrisiken gera-

ten.