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Bau Saar
A8, AS Merzig-Rehlingen
Foto: Backes Bauunternehmung AG & Co. KG
CORONA-PANDEMIE UND
ÖFFENTLICHE BAUAUFTRÄGE
Angesichts der gravierenden Auswir-
kungen der Corona-Pandemie auf die
Wirtschaft muss bei allen öffentlichen
Bauvorhaben oberste Priorität sein,
dass bestehende Bauverträge am Lau-
fen gehalten werden. Hierzu ist eine fle-
xible und großzügige Handhabe in der
Praxis notwendig.
So müssen öffentliche Auftraggeber bei
entsprechenden Schwierigkeiten bei-
spielsweise Fristen großzügig verlän-
gern und auf Mahnungen verzichten.
Für die Liquidität gerade der kleinen
und mittleren Bauunternehmen ist es
von überragender Bedeutung, dass
Abschlagsrechnungen zügig beglichen
werden. Nur so kann das wirtschaftliche
Überleben der Betriebe gewährleistet
werden. Auch bei Schlussrechnungen
ist angesichts der derzeitigen Ausnah-
mesituation eine schnelle und unbüro-
kratische Zahlung beispielsweise eines
80-prozentigen Abschlags nach verein-
fachter Rechnungsprüfung angezeigt.
Um vertragsrechtlich Klarheit und Si-
cherheit herzustellen, ist es aus un-
serer Sicht erforderlich, dass etwaige
Störungen des Bauablaufs durch die
Corona-Pandemie verbindlich als „hö-
here Gewalt“ eingestuft werden. Da-
durch würde die Bauzeit bei Störungen,
die auf das Coronavirus zurückzuführen
sind, entsprechend verlängert werden.
Damit die Unternehmen der Bauwirt-
schaft die Krisenzeit wirtschaftlich über-
stehen können, ist es darüber hinaus
von großer Bedeutung, dass baureife
Projekte weiter ausgeschrieben wer-
den. Für die Bauverträge muss dann ein
grundsätzlicher Vorbehalt mit Blick auf
die unabsehbaren Folgen der Corona-
Pandemie (Verlängerung von Ausfüh-
rungsfristen, Kostenverteilung bei Ma-
terialpreissteigerungen etc.) vereinbart
werden, damit die Unternehmen nicht
in unabsehbare Haftungsrisiken gera-
ten.