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Bau Saar
PLANUNGS-
BESCHLEUNIGUNG
Nachdem der Deutsche Bundestag den
Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 5.
November 2020 mit Änderungen ange-
nommen hatte, hat auch der Bundesrat
am 27. November 2020 dem Gesetz zur
Beschleunigung von Investitionen zuge-
stimmt.
Gang der Beratungen
Im Vorfeld hatte der Bundesrat in sei-
ner Sitzung am 18. September 2020 zu
dem ursprünglichen Gesetzentwurf der
Bundesregierung im so genannten Ers-
ten Durchgang umfangreich Stellung
genommen. Den Anliegen des Bundes-
rates hat der Deutsche Bundestag unter
anderem dadurch Rechnung getragen,
den Ausbau des öffentlichen Perso-
nennahverkehrs zu erleichtern, indem
die für das Allgemeine Eisenbahnge-
setz vorgesehenen Regelungen auch in
das Personenbeförderungsgesetz auf-
genommen wurden. Ebenfalls neu ist
unter anderem die Änderung des Pla-
nungssicherstellungsgesetzes, mit der
das Maßnahmenvorbereitungsgesetz
ausdrücklich in den Anwendungsbe-
reich einbezogen wird. Dadurch wird
klargestellt, dass dessen Regelungen
zur ordnungsgemäßen Durchführung
der Entscheidungsverfahren mit Öf-
fentlichkeitsbeteiligungen unter den
erschwerten Bedingungen während
der COVID-19-Pandemie auch den im
Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
aufgeführten Verkehrsvorhaben zugute-
kommen.
Nach den Empfehlungen des federfüh-
renden Verkehrsausschusses und des
Ausschusses für Innere Angelegenhei-
ten hat der Bundesrat dem Gesetz seine
Zustimmung erteilt.
Unterzeichnung - Verkündung -
Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesre-
gierung dem Bundespräsidenten zuge-
leitet. Anschließend kann es im Bundes-
gesetzblatt verkündet werden.
GEBÄUDEENERGIE-
GESETZ IN KRAFT
Nachdem sich Bundestag und Bundesrat
im Sommer dieses Jahres mit dem Ge-
bäudeenergiegesetz befasst haben, ist
dieses am 01.11.2020 in Kraft getreten.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz sind
das Energieeinspargesetz, die Energie-
einsparverordnung und das erneuerba-
re Energien-Wärme-Gesetz zusammen-
geführt worden. Hierdurch wird das
Energieeinsparrecht für Gebäude entbü-
rokratisiert und vereinfacht. Die Energie-
einsparung in Gebäuden soll nach dem
neuen Gebäudeenergiegesetz durch das
Zusammenspiel zwischen einem energe-
tisch hochwertigen baulichen Wärme-
schutz und einer effizienten Anlagetech-
nik erreicht werden. Der verbleibende
Energiebedarf soll zunehmend durch
erneuerbare Energien gedeckt werden.
Gegenüber dem bisherigen Stand (Ener-
gieeinsparverordnung) wurden die ener-
getischen Anforderungen für Neubau
und Modernisierung nicht verändert.
Der ausdrückliche politische Wille war
es, bei der Erstellung des Gebäudeener-
giegesetzes das bisher geltende hohe
Anforderungsniveau – unter anderem
mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit –
nicht noch weiter zu verschärfen. Be-
freiungen bei unwirtschaftlichen Maß-
nahmen (§ 102) und Ausnahmen bei
Baudenkmählern und besonders erhal-
tenswerter Bausubstanz (§ 105) bleiben
bestehen. Das Gesetz folgt dem Grund-
satz der Wirtschaftlichkeit und der Tech-
nologieoffenheit. Es ist ein Schritt auf
dem Weg zu einem nahezu klimaneutra-
len Gebäudebestand bis zum Jahr 2050.
Der Gebäudehülle und hier insbesonde-
re der Wärmedämmung der Außenwän-
de kommt dabei eine besondere Bedeu-
tung zu.
Entsprechendes Informationsmaterial
zum neuen Gebäudeenergiegesetz fin-
den Sie auf unserer Website im Mitglie-
derbereich oder können Sie bei der Ge-
schäftsstelle als Druckversion anfragen.
Dort finden Sie auch ein entsprechendes
Merkblatt. Bei Interesse kann dieses
Merkblatt auch in gedruckter Form bei
der Geschäftsstelle des AGV Bau Saar
angefragt werden.