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Bau Saar

PLANUNGS-

BESCHLEUNIGUNG

Nachdem der Deutsche Bundestag den

Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 5.

November 2020 mit Änderungen ange-

nommen hatte, hat auch der Bundesrat

am 27. November 2020 dem Gesetz zur

Beschleunigung von Investitionen zuge-

stimmt.

Gang der Beratungen

Im Vorfeld hatte der Bundesrat in sei-

ner Sitzung am 18. September 2020 zu

dem ursprünglichen Gesetzentwurf der

Bundesregierung im so genannten Ers-

ten Durchgang umfangreich Stellung

genommen. Den Anliegen des Bundes-

rates hat der Deutsche Bundestag unter

anderem dadurch Rechnung getragen,

den Ausbau des öffentlichen Perso-

nennahverkehrs zu erleichtern, indem

die für das Allgemeine Eisenbahnge-

setz vorgesehenen Regelungen auch in

das Personenbeförderungsgesetz auf-

genommen wurden. Ebenfalls neu ist

unter anderem die Änderung des Pla-

nungssicherstellungsgesetzes, mit der

das Maßnahmenvorbereitungsgesetz

ausdrücklich in den Anwendungsbe-

reich einbezogen wird. Dadurch wird

klargestellt, dass dessen Regelungen

zur ordnungsgemäßen Durchführung

der Entscheidungsverfahren mit Öf-

fentlichkeitsbeteiligungen unter den

erschwerten Bedingungen während

der COVID-19-Pandemie auch den im

Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz

aufgeführten Verkehrsvorhaben zugute-

kommen.

Nach den Empfehlungen des federfüh-

renden Verkehrsausschusses und des

Ausschusses für Innere Angelegenhei-

ten hat der Bundesrat dem Gesetz seine

Zustimmung erteilt.

Unterzeichnung - Verkündung -

Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesre-

gierung dem Bundespräsidenten zuge-

leitet. Anschließend kann es im Bundes-

gesetzblatt verkündet werden.

GEBÄUDEENERGIE-

GESETZ IN KRAFT

Nachdem sich Bundestag und Bundesrat

im Sommer dieses Jahres mit dem Ge-

bäudeenergiegesetz befasst haben, ist

dieses am 01.11.2020 in Kraft getreten.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz sind

das Energieeinspargesetz, die Energie-

einsparverordnung und das erneuerba-

re Energien-Wärme-Gesetz zusammen-

geführt worden. Hierdurch wird das

Energieeinsparrecht für Gebäude entbü-

rokratisiert und vereinfacht. Die Energie-

einsparung in Gebäuden soll nach dem

neuen Gebäudeenergiegesetz durch das

Zusammenspiel zwischen einem energe-

tisch hochwertigen baulichen Wärme-

schutz und einer effizienten Anlagetech-

nik erreicht werden. Der verbleibende

Energiebedarf soll zunehmend durch

erneuerbare Energien gedeckt werden.

Gegenüber dem bisherigen Stand (Ener-

gieeinsparverordnung) wurden die ener-

getischen Anforderungen für Neubau

und Modernisierung nicht verändert.

Der ausdrückliche politische Wille war

es, bei der Erstellung des Gebäudeener-

giegesetzes das bisher geltende hohe

Anforderungsniveau – unter anderem

mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit –

nicht noch weiter zu verschärfen. Be-

freiungen bei unwirtschaftlichen Maß-

nahmen (§ 102) und Ausnahmen bei

Baudenkmählern und besonders erhal-

tenswerter Bausubstanz (§ 105) bleiben

bestehen. Das Gesetz folgt dem Grund-

satz der Wirtschaftlichkeit und der Tech-

nologieoffenheit. Es ist ein Schritt auf

dem Weg zu einem nahezu klimaneutra-

len Gebäudebestand bis zum Jahr 2050.

Der Gebäudehülle und hier insbesonde-

re der Wärmedämmung der Außenwän-

de kommt dabei eine besondere Bedeu-

tung zu.

Entsprechendes Informationsmaterial

zum neuen Gebäudeenergiegesetz fin-

den Sie auf unserer Website im Mitglie-

derbereich oder können Sie bei der Ge-

schäftsstelle als Druckversion anfragen.

Dort finden Sie auch ein entsprechendes

Merkblatt. Bei Interesse kann dieses

Merkblatt auch in gedruckter Form bei

der Geschäftsstelle des AGV Bau Saar

angefragt werden.