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GEÄNDERTE STVO

Im Frühjahr diesen Jahres sind umfang-

reiche Änderungen der Straßenverkehrs-

ordnung und weiterer straßenverkehrs-

rechtlicher Regelungen in Kraft getreten.

Da diese die Bauwirtschaft sehr belasten,

hat sich der AGV Bau Saar mit der For-

derung nach entsprechenden Nachbes-

serungen an das zuständige Ministeri-

um für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und

Infrastruktur gewandt. Hierbei wurden

dringende Nachbesserungen gefordert,

damit Betriebe der Bauwirtschaft ihren

notwendigen Einsatz beim Auftraggeber

ausführen können, ohne mit drastischen

Strafen konfrontiert zu werden. Diese

Forderungen beziehen sich insbesondere

auf die Regelungen, welche das erforder-

liche Abstellen von Fahrzeugen gewerbli-

cher Nutzer im Rahmen ihrer beruflichen

Tätigkeit betreffen.

Wenngleich die Forderungen der Bau-

wirtschaft von Seiten des saarländischen

Verkehrsministeriums durchaus nach-

vollzogen werden können, so wurde

dennoch ausdrücklich mitgeteilt, dass

die beschlossenen Änderungen im Ge-

setzgebungsverfahren vom Saarland

mitgetragen wurden. Da das zuständige

Ministerium wie auch der Verordnungs-

geber das Anliegen der saarländischen

Bauwirtschaft durchaus nachvollziehen

kann, wurde auf die im Verkehrsrecht

bestehenden Möglichkeit hingewiesen,

wonach von den neuen Verhaltensrege-

lungen in begründeten Ausnahmefällen

Ausnahmegenehmigungen erteilt wer-

den können. So gibt es im Saarland in

begründeten, nachvollziehbaren Fällen

z.B. sogenannte Handwerkerparkauswei-

se, welche bei den zuständigen Stellen

beantragt werden können. Diese werden

beispielsweise bei der Landeshauptstadt

Saarbrücken auf Antrag dann erteilt,

wenn handwerkliche oder damit zusam-

menhängende Dienstleistungen erfor-

derlich sind.

GESETZGEBUNG ZUR TA-

CHOGRAPHENPFLICHT

ABGESCHLOSSEN

Am 08.07.2020 ist mit der finalen Ple-

numsabstimmung die zweite Lesung zu

den Regelungen der Lenk- und Ruhezei-

ten und somit zum Tachographen (VO

EG 561/2006) abgeschlossen worden.

Damit ist das Gesetzgebungsverfahren

auf europäischer Ebene abgeschlossen.

Nach Veröffentlichung der Änderungs-

verordnungen im Amtsblatt der EU trat

nur ein kleiner Teil der Neuregelungen

bereits zum 20.08.2020 in Kraft.

Es wurde eine neue Ausnahme beschlos-

sen für Fahrzeuge oder Fahrzeugskom-

binationen zur Beförderung von Bauma-

schinen für ein Bauunternehmen, die in

einem Umkreis von höchstens 100 km

vom Standort des Unternehmens be-

nutzt werden. Vorausgesetzt, dass das

Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer

nicht die Haupttätigkeit darstellt. Diese

Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht au-

tomatisch, sondern ist nur eine Option

für die Mitgliedsstaaten, die sie umset-

zen können. Dazu müsste sie erst noch

in deutsches Recht übernommen wer-

den. Diese zusätzliche Ausnahmeoption

würde dann den tachographenfreien

Transport von schweren Baumaschinen

ermöglichen, ohne die in der bisheri-

gen Handwerkerausnahme bestehende

Höchstgrenze von 7,5 t.

Erfreulich ist, dass die Forderungen der

Bauwirtschaft betreffend die Lieferun-

gen von Transportbeton von den Vor-

schriften zu den Tachographen auszu-

nehmen, aufgenommen wurde. Diese

gilt ohne Kilometer- und Gewichtsgren-

ze. Auch diese Ausnahmeregelung gilt

nicht automatisch, sondern ist nur eine

Option für die Mitgliedsstaaten, die sie

umsetzen können. Sie müsste also noch

in deutsches Recht übernommen wer-

den.

Hinsichtlich der Verpflichtung gewerb-

liche Fahrzeuge mit Fahrtenschreibern

auszustatten, haben die Gesetzgeber

eine Ausweitung des Anwendungsbe-

reichs auf Fahrzeuge und Fahrzeugge-

spanne mit einem zulässigen Gesamtge-

wicht ab 2,5 t beschlossen. Somit fallen

deutlich mehr Fahrzeuge unter die Ta-

chographenpflicht. Ziel der neuen Re-

gelung ist es, gegen die Umgehung der

Tachographenpflicht durch die Nutzung

von Kleintransportern im Transportge-

werbe vorzugehen. Die Bau-wirtschaft

konnte sich in der Diskussion mit der

Argumentationslinie durchsetzen, dass

das Lenken von Fahrzeugen für den Fah-

rer im Baugewerbe nicht die Haupttätig-

keit darstellt.

Die Ausdehnung des Geltungsbereichs

auf leichtere Fahrzeuge erfolgt ab 2022.

Im Entwurf war vorgesehen, dass die

Tachographenpflicht auf alle Fahrzeuge

zwischen 2,5 und 3,5 t zGG ausgeweitet

wird. Dies hätte die Mehrzahl der bau-

gewerblichen Unternehmen massiv be-

lastet. Insbesondere durch den Einsatz

der Spitzenverbände konnte die Aus-

dehnung durch Ausnahmen abgewen-

det werden. So gilt die Ausweitung ab

dem 01.07.2026 nur, soweit die Fahrten

grenzüberschreitend erfolgen.

Für baugewerbliche Fahrzeuge ist fol-

gende Ausnahme wichtig:

Alle Güterbeförderungen im Waren-

verkehr sind befreit, wenn „das Fahren

nicht die Haupttätigkeit der Person dar-

stellt.“ Baugewerbliche Unternehmen

befördern im Warenverkehr, es sei denn

sie nehmen eine geschäftsmäßige oder

entgeltliche Beförderung von Gütern

vor. Somit sind baugewerbliche Fahr-

zeuge zwischen 2,5 und 3,5 t – auch bei

grenzüberschreitenden Fahrten – von

der Tachographenpflicht befreit, wenn

das Fahren nicht die Haupttätigkeit des

Fahrers darstellt.

Die bereits bestehende Handwerker-

ausnahme für Fahrzeuge über 3,5 t bis

7,5 t, die es Betrieben erlaubt, Fahrzeu-

ge, die in einem Radius von 100 km um

den Unternehmensstandort zum Ein-

satz kommen, nicht mit digitalen Fahr-

tenschreibern auszustatten, bleibt vom

Grundsatz her erhalten und wurde da-

hingehend klargestellt, dass die Ausnah-

me auch für „handwerklich hergestellte

Güter“ gilt. Dies gilt seit 20.08.2020.

Problematisch ist mittelfristig die Aus-

dehnung der Anzahl der zukünftig nach-

zuweisenden Tage. Ab 31.12.2024 müs-

sen bei Kontrollen die Fahrdaten, statt

für derzeit 28 Tage, für 56 Tage nachge-

wiesen werden. Diese Vorschrift betrifft

Handwerker, die nachweispflichtige

Fahrten (außerhalb der Handwerkeraus-

nahmen) durchführen. Wenn eine die-

ser Fahrten angetreten wird, müssen die

vorangegangenen „berücksichtigungs-

freien Tage“ dokumentiert werden. Eine

Erhöhung dieses Nachweiszeitraumes

wird zu mehr bürokratischem Aufwand

bzw. bei Fehlern zu wachsenden Buß-

geldandrohungen führen.

AGV BAU

BEGRÜSST SEINE

NEUMITGLIEDER

Die Saarländische Bauwirtschaft

freut sich auf die Zusammenarbeit

mit folgenden Neumitgliedern:

• Bauschutz GmbH & Co. KG,

Völklingen

• GP Philipp Gerstner,

Dachdeckerei, Schwalbach

• Erik Christian Kirchen,

Stuckateurmeister, Lebach

A

KTUE L L

Bau Saar