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GEÄNDERTE STVO
Im Frühjahr diesen Jahres sind umfang-
reiche Änderungen der Straßenverkehrs-
ordnung und weiterer straßenverkehrs-
rechtlicher Regelungen in Kraft getreten.
Da diese die Bauwirtschaft sehr belasten,
hat sich der AGV Bau Saar mit der For-
derung nach entsprechenden Nachbes-
serungen an das zuständige Ministeri-
um für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und
Infrastruktur gewandt. Hierbei wurden
dringende Nachbesserungen gefordert,
damit Betriebe der Bauwirtschaft ihren
notwendigen Einsatz beim Auftraggeber
ausführen können, ohne mit drastischen
Strafen konfrontiert zu werden. Diese
Forderungen beziehen sich insbesondere
auf die Regelungen, welche das erforder-
liche Abstellen von Fahrzeugen gewerbli-
cher Nutzer im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit betreffen.
Wenngleich die Forderungen der Bau-
wirtschaft von Seiten des saarländischen
Verkehrsministeriums durchaus nach-
vollzogen werden können, so wurde
dennoch ausdrücklich mitgeteilt, dass
die beschlossenen Änderungen im Ge-
setzgebungsverfahren vom Saarland
mitgetragen wurden. Da das zuständige
Ministerium wie auch der Verordnungs-
geber das Anliegen der saarländischen
Bauwirtschaft durchaus nachvollziehen
kann, wurde auf die im Verkehrsrecht
bestehenden Möglichkeit hingewiesen,
wonach von den neuen Verhaltensrege-
lungen in begründeten Ausnahmefällen
Ausnahmegenehmigungen erteilt wer-
den können. So gibt es im Saarland in
begründeten, nachvollziehbaren Fällen
z.B. sogenannte Handwerkerparkauswei-
se, welche bei den zuständigen Stellen
beantragt werden können. Diese werden
beispielsweise bei der Landeshauptstadt
Saarbrücken auf Antrag dann erteilt,
wenn handwerkliche oder damit zusam-
menhängende Dienstleistungen erfor-
derlich sind.
GESETZGEBUNG ZUR TA-
CHOGRAPHENPFLICHT
ABGESCHLOSSEN
Am 08.07.2020 ist mit der finalen Ple-
numsabstimmung die zweite Lesung zu
den Regelungen der Lenk- und Ruhezei-
ten und somit zum Tachographen (VO
EG 561/2006) abgeschlossen worden.
Damit ist das Gesetzgebungsverfahren
auf europäischer Ebene abgeschlossen.
Nach Veröffentlichung der Änderungs-
verordnungen im Amtsblatt der EU trat
nur ein kleiner Teil der Neuregelungen
bereits zum 20.08.2020 in Kraft.
Es wurde eine neue Ausnahme beschlos-
sen für Fahrzeuge oder Fahrzeugskom-
binationen zur Beförderung von Bauma-
schinen für ein Bauunternehmen, die in
einem Umkreis von höchstens 100 km
vom Standort des Unternehmens be-
nutzt werden. Vorausgesetzt, dass das
Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer
nicht die Haupttätigkeit darstellt. Diese
Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht au-
tomatisch, sondern ist nur eine Option
für die Mitgliedsstaaten, die sie umset-
zen können. Dazu müsste sie erst noch
in deutsches Recht übernommen wer-
den. Diese zusätzliche Ausnahmeoption
würde dann den tachographenfreien
Transport von schweren Baumaschinen
ermöglichen, ohne die in der bisheri-
gen Handwerkerausnahme bestehende
Höchstgrenze von 7,5 t.
Erfreulich ist, dass die Forderungen der
Bauwirtschaft betreffend die Lieferun-
gen von Transportbeton von den Vor-
schriften zu den Tachographen auszu-
nehmen, aufgenommen wurde. Diese
gilt ohne Kilometer- und Gewichtsgren-
ze. Auch diese Ausnahmeregelung gilt
nicht automatisch, sondern ist nur eine
Option für die Mitgliedsstaaten, die sie
umsetzen können. Sie müsste also noch
in deutsches Recht übernommen wer-
den.
Hinsichtlich der Verpflichtung gewerb-
liche Fahrzeuge mit Fahrtenschreibern
auszustatten, haben die Gesetzgeber
eine Ausweitung des Anwendungsbe-
reichs auf Fahrzeuge und Fahrzeugge-
spanne mit einem zulässigen Gesamtge-
wicht ab 2,5 t beschlossen. Somit fallen
deutlich mehr Fahrzeuge unter die Ta-
chographenpflicht. Ziel der neuen Re-
gelung ist es, gegen die Umgehung der
Tachographenpflicht durch die Nutzung
von Kleintransportern im Transportge-
werbe vorzugehen. Die Bau-wirtschaft
konnte sich in der Diskussion mit der
Argumentationslinie durchsetzen, dass
das Lenken von Fahrzeugen für den Fah-
rer im Baugewerbe nicht die Haupttätig-
keit darstellt.
Die Ausdehnung des Geltungsbereichs
auf leichtere Fahrzeuge erfolgt ab 2022.
Im Entwurf war vorgesehen, dass die
Tachographenpflicht auf alle Fahrzeuge
zwischen 2,5 und 3,5 t zGG ausgeweitet
wird. Dies hätte die Mehrzahl der bau-
gewerblichen Unternehmen massiv be-
lastet. Insbesondere durch den Einsatz
der Spitzenverbände konnte die Aus-
dehnung durch Ausnahmen abgewen-
det werden. So gilt die Ausweitung ab
dem 01.07.2026 nur, soweit die Fahrten
grenzüberschreitend erfolgen.
Für baugewerbliche Fahrzeuge ist fol-
gende Ausnahme wichtig:
Alle Güterbeförderungen im Waren-
verkehr sind befreit, wenn „das Fahren
nicht die Haupttätigkeit der Person dar-
stellt.“ Baugewerbliche Unternehmen
befördern im Warenverkehr, es sei denn
sie nehmen eine geschäftsmäßige oder
entgeltliche Beförderung von Gütern
vor. Somit sind baugewerbliche Fahr-
zeuge zwischen 2,5 und 3,5 t – auch bei
grenzüberschreitenden Fahrten – von
der Tachographenpflicht befreit, wenn
das Fahren nicht die Haupttätigkeit des
Fahrers darstellt.
Die bereits bestehende Handwerker-
ausnahme für Fahrzeuge über 3,5 t bis
7,5 t, die es Betrieben erlaubt, Fahrzeu-
ge, die in einem Radius von 100 km um
den Unternehmensstandort zum Ein-
satz kommen, nicht mit digitalen Fahr-
tenschreibern auszustatten, bleibt vom
Grundsatz her erhalten und wurde da-
hingehend klargestellt, dass die Ausnah-
me auch für „handwerklich hergestellte
Güter“ gilt. Dies gilt seit 20.08.2020.
Problematisch ist mittelfristig die Aus-
dehnung der Anzahl der zukünftig nach-
zuweisenden Tage. Ab 31.12.2024 müs-
sen bei Kontrollen die Fahrdaten, statt
für derzeit 28 Tage, für 56 Tage nachge-
wiesen werden. Diese Vorschrift betrifft
Handwerker, die nachweispflichtige
Fahrten (außerhalb der Handwerkeraus-
nahmen) durchführen. Wenn eine die-
ser Fahrten angetreten wird, müssen die
vorangegangenen „berücksichtigungs-
freien Tage“ dokumentiert werden. Eine
Erhöhung dieses Nachweiszeitraumes
wird zu mehr bürokratischem Aufwand
bzw. bei Fehlern zu wachsenden Buß-
geldandrohungen führen.
AGV BAU
BEGRÜSST SEINE
NEUMITGLIEDER
Die Saarländische Bauwirtschaft
freut sich auf die Zusammenarbeit
mit folgenden Neumitgliedern:
• Bauschutz GmbH & Co. KG,
Völklingen
• GP Philipp Gerstner,
Dachdeckerei, Schwalbach
• Erik Christian Kirchen,
Stuckateurmeister, Lebach
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Bau Saar