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Bau Saar
VERGABEPRAXIS UND
FAIREN WETTBEWERB
BEIBEHALTEN!
„Die Übernahme sämtlicher Aufga-
ben in Bezug auf die Autobahnen in
Deutschland durch die Autobahn GmbH
des Bundes am 1. Januar 2021 darf
nicht dazu führen, dass vergabefrem-
de Wertungskriterien in den Fokus von
Vergaben rücken. Wir haben ein einge-
führtes und bewährtes Vergabesystem,
das auch bei der Autobahn GmbH an-
gewendet werden muss. Wir brauchen
keine pseudo-innovativen Änderungs-
vorschläge.“ Dieses erklärte der Haupt-
geschäftsführer des Zentralverbands
Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa,
in Berlin.
Vergabefremde Aspekte werden
abgelehnt
Insbesondere die Länge von Transport-
wegen von Baustoffen eignet sich nicht
als Wertungskriterium. Dadurch werden
vor allem breit aufgestellte Großunter-
nehmen bevorzugt, welche mit ihren
eigenen und strategisch gelegenen
Produktionsstandorten von Baustoffen
und Lagerstätten von Baumaterial klar
im Vorteil wären. „Jeder Bieter dürfte
daran interessiert sein, einen Produkti-
onsstandort bzw. einen Lieferanten zu
wählen, der nah genug an der Baustelle
sitzt. Weite Wege führen nur zu höheren
Kosten. Daran hat kein Auftraggeber In-
teresse. Wird dieses aber als Wertungs-
kriterium definiert, verhindert man
fairen Wettbewerb und fördert Quasi-
Monopolstellungen,“ so Pakleppa.
Auch die Anrechnung von Zertifizie-
rungssystemen als Wertungspunkte
lehnt das mittelständische Baugewer-
be, das immerhin 72 % des gesamten
Straßenbaus in Deutschland leistet, ab.
„Zertifizierungen sind kein Selbstzweck
und verbessern weder Leistung noch
Qualität auf den Baustellen. Entschei-
dend ist und bleibt die langjährig geleb-
te und praktizierte Ausführungsqualität
unserer mittelständischen Betriebe.“
Bauzeitverkürzungen wünschen sich
viele Bauherren, aber sie darf kein Wer-
tungskriterium bei der Auftragsvergabe
werden. Denn das Ziel des Vorschlags
ist klar: Man sichert sich den Auftrag
über kurze Bauzeiten und streitet sich
hinterher mit dem Auftraggeber, wer
für mögliche Bauzeitverlängerungen
verantwortlich ist. „Große Bauunter-
nehmen mit eigenen Anwälten in der
Hinterhand sind hier klar im Vorteil. Sie
können Prozesse leichter aussitzen als
ehrbare mittelständische Unternehmen
dieses tun können, erläuterte Pakleppa
seine Ablehnung.
Pakleppa erklärte dazu abschließend:
„Wir fordern ein klares Bekenntnis der
Autobahngesellschaft für einen fai-
ren Wettbewerb und vergabegerechte
Wertungskriterien. Vergabefremde As-
pekte verzerren die Ausschreibungen,
haben mit dem eigentlichen Kern eines
Bauprojektes nichts zu tun und ver-
engen den Wettbewerb zulasten des
Bauherrn. Daher haben wir sie in der
Vergangenheit bereits abgelehnt und
tun dieses auch weiterhin. Nur mit den
eingeführten Vergaberegeln wird es der
Autobahn gelingen, schneller, effizien-
ter und preisbewusst zu bauen sowie
dem Baumittelstand eine innovative
und moderne Auftraggeberin zu sein.“
WETTBEWERBS-
REGISTER
Das bundesweite Wettbewerbsregis-
ter stellt öffentlichen Auftraggebern,
Sektorenauftraggebern und Konzessi-
onsgebern für Vergabeverfahren Infor-
mationen zur Verfügung, die es den Auf-
traggebern ermöglichen zu prüfen, ob
ein Unternehmen wegen begangener
Wirtschaftsdelikte von dem Vergabe-
verfahren auszuschließen ist oder aus-
geschlossen werden kann. Auftraggeber
können daher künftig durch eine Abfra-
ge beim Wettbewerbsregister besser
das Vorliegen von Ausschlussgründen
gemäß §§ 123 und 124 des Gesetzes
gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) prüfen.
Derzeit müssen die Vergabestellen bei
Bund, Ländern und Kommunen die
einzelnen
Landeskorruptionsregister
und das Gewerbezentralregister ab-
fragen. Das ist kompliziert, Straftaten
oder Fehlverhalten von Unternehmen
bleiben unerkannt. Unternehmen, die
Wirtschaftsdelikte (z. B. Bestechung,
Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Kar-
tellabsprachen,
Terrorismusfinanzie-
rung, Menschenhandel, Schwarzarbeit,
Mindestlohnverstöße) begangen haben,
sollen zukünftig nicht mehr von öffentli-
chen Aufträgen profitieren. Sie werden
ab 2021 in dem bundesweiten Wettbe-
werbsregister elektronisch erfasst. In
einem ersten Schritt wird mit der Regis-
trierung der mitteilenden Behörden und
der Auftraggeber begonnen. Rechtliche
Grundlage für das Wettbewerbsregis-
ter ist das bereits am 29. Juli 2017 in
Kraft getretene Gesetz zur Einführung
eines Wettbewerbsregisters. Die Mel-
de- und Abfragepflichten sind noch
nicht anwendbar. Vor Aufnahme des
Regelbetriebs sind noch technische und
organisatorische Punkte in einer Rechts-
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