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Bau Saar

VERGABEPRAXIS UND

FAIREN WETTBEWERB

BEIBEHALTEN!

„Die Übernahme sämtlicher Aufga-

ben in Bezug auf die Autobahnen in

Deutschland durch die Autobahn GmbH

des Bundes am 1. Januar 2021 darf

nicht dazu führen, dass vergabefrem-

de Wertungskriterien in den Fokus von

Vergaben rücken. Wir haben ein einge-

führtes und bewährtes Vergabesystem,

das auch bei der Autobahn GmbH an-

gewendet werden muss. Wir brauchen

keine pseudo-innovativen Änderungs-

vorschläge.“ Dieses erklärte der Haupt-

geschäftsführer des Zentralverbands

Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa,

in Berlin.

Vergabefremde Aspekte werden

abgelehnt

Insbesondere die Länge von Transport-

wegen von Baustoffen eignet sich nicht

als Wertungskriterium. Dadurch werden

vor allem breit aufgestellte Großunter-

nehmen bevorzugt, welche mit ihren

eigenen und strategisch gelegenen

Produktionsstandorten von Baustoffen

und Lagerstätten von Baumaterial klar

im Vorteil wären. „Jeder Bieter dürfte

daran interessiert sein, einen Produkti-

onsstandort bzw. einen Lieferanten zu

wählen, der nah genug an der Baustelle

sitzt. Weite Wege führen nur zu höheren

Kosten. Daran hat kein Auftraggeber In-

teresse. Wird dieses aber als Wertungs-

kriterium definiert, verhindert man

fairen Wettbewerb und fördert Quasi-

Monopolstellungen,“ so Pakleppa.

Auch die Anrechnung von Zertifizie-

rungssystemen als Wertungspunkte

lehnt das mittelständische Baugewer-

be, das immerhin 72 % des gesamten

Straßenbaus in Deutschland leistet, ab.

„Zertifizierungen sind kein Selbstzweck

und verbessern weder Leistung noch

Qualität auf den Baustellen. Entschei-

dend ist und bleibt die langjährig geleb-

te und praktizierte Ausführungsqualität

unserer mittelständischen Betriebe.“

Bauzeitverkürzungen wünschen sich

viele Bauherren, aber sie darf kein Wer-

tungskriterium bei der Auftragsvergabe

werden. Denn das Ziel des Vorschlags

ist klar: Man sichert sich den Auftrag

über kurze Bauzeiten und streitet sich

hinterher mit dem Auftraggeber, wer

für mögliche Bauzeitverlängerungen

verantwortlich ist. „Große Bauunter-

nehmen mit eigenen Anwälten in der

Hinterhand sind hier klar im Vorteil. Sie

können Prozesse leichter aussitzen als

ehrbare mittelständische Unternehmen

dieses tun können, erläuterte Pakleppa

seine Ablehnung.

Pakleppa erklärte dazu abschließend:

„Wir fordern ein klares Bekenntnis der

Autobahngesellschaft für einen fai-

ren Wettbewerb und vergabegerechte

Wertungskriterien. Vergabefremde As-

pekte verzerren die Ausschreibungen,

haben mit dem eigentlichen Kern eines

Bauprojektes nichts zu tun und ver-

engen den Wettbewerb zulasten des

Bauherrn. Daher haben wir sie in der

Vergangenheit bereits abgelehnt und

tun dieses auch weiterhin. Nur mit den

eingeführten Vergaberegeln wird es der

Autobahn gelingen, schneller, effizien-

ter und preisbewusst zu bauen sowie

dem Baumittelstand eine innovative

und moderne Auftraggeberin zu sein.“

WETTBEWERBS-

REGISTER

Das bundesweite Wettbewerbsregis-

ter stellt öffentlichen Auftraggebern,

Sektorenauftraggebern und Konzessi-

onsgebern für Vergabeverfahren Infor-

mationen zur Verfügung, die es den Auf-

traggebern ermöglichen zu prüfen, ob

ein Unternehmen wegen begangener

Wirtschaftsdelikte von dem Vergabe-

verfahren auszuschließen ist oder aus-

geschlossen werden kann. Auftraggeber

können daher künftig durch eine Abfra-

ge beim Wettbewerbsregister besser

das Vorliegen von Ausschlussgründen

gemäß §§ 123 und 124 des Gesetzes

gegen

Wettbewerbsbeschränkungen

(GWB) prüfen.

Derzeit müssen die Vergabestellen bei

Bund, Ländern und Kommunen die

einzelnen

Landeskorruptionsregister

und das Gewerbezentralregister ab-

fragen. Das ist kompliziert, Straftaten

oder Fehlverhalten von Unternehmen

bleiben unerkannt. Unternehmen, die

Wirtschaftsdelikte (z. B. Bestechung,

Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Kar-

tellabsprachen,

Terrorismusfinanzie-

rung, Menschenhandel, Schwarzarbeit,

Mindestlohnverstöße) begangen haben,

sollen zukünftig nicht mehr von öffentli-

chen Aufträgen profitieren. Sie werden

ab 2021 in dem bundesweiten Wettbe-

werbsregister elektronisch erfasst. In

einem ersten Schritt wird mit der Regis-

trierung der mitteilenden Behörden und

der Auftraggeber begonnen. Rechtliche

Grundlage für das Wettbewerbsregis-

ter ist das bereits am 29. Juli 2017 in

Kraft getretene Gesetz zur Einführung

eines Wettbewerbsregisters. Die Mel-

de- und Abfragepflichten sind noch

nicht anwendbar. Vor Aufnahme des

Regelbetriebs sind noch technische und

organisatorische Punkte in einer Rechts-

Deine Umwelt. Dein Saarland. Dein EVS.

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