11
‡
Bau Saar
E-VERGABE
E-Vergabe auch bei
nationalen Vergabe-
verfahren unterhalb
EU-Schwellenwert
Ausweislich der einschlägigen Regelun-
gen der VOB/A legt der Auftraggeber für
Bauvergaben unterhalb des EU-Schwel-
lenwerts von derzeit 5,548Millionen Euro
fest, in welcher Form die Angebote einzu-
reichen sind. Bis zum 18. Oktober 2018
mussten danach schriftlich eingereichte
Angebote durch den Auftraggeber zuge-
lassen werden. Nach diesem Zeitpunkt
entfiel diese Verpflichtung, wodurch der
Auftraggeber einen kompletten Über-
gang zur elektronischen Vergabe festle-
gen konnte. Mithin besteht seit dem 19.
Oktober 2018 im Unterschwellenbereich
die Möglichkeit, dass der öffentliche Auf-
traggeber ausschließlich das elektroni-
sche Verfahren wählt, ohne dass schrift-
lich eingereichte Angebote zugelassen
werden müssen. Entscheidet er sich für
das elektronische Verfahren, erfolgt die
gesamte Kommunikation zwischen Auf-
traggeber und Auftragnehmer - von der
Auftragsbekanntmachung über die Ange-
botseinreichung bis hin zur Zuschlagser-
teilung - ausschließlich elektronisch. Eine
Verpflichtung für Auftraggeber, im Unter-
schwellenbereich ausschließlich die elek-
tronische Form zu nutzen, besteht aber
weiterhin nicht und ist bislang auch nicht
geplant. Im Oberschwellenbereich (also
Zusage des Bauministeriums an einer
gemeinsamen Arbeitsgruppe teilzu-
nehmen, im Rahmen derer die Verein-
heitlichung des Vergaberechts geprüft
werden soll. Großen Anteil an der Ver-
abschiedung der VOB/A in dieser Form
hatte im Übrigen auch die gute Lobbyar-
beit unserer Spitzenverbände, wodurch
insbesondere verhindert werden konn-
te, dass die Regelung des § 16 a VOB/A
zum Nachfordern von Unterlagen gänz-
lich gekippt wird und damit für gleiche
Sachverhalte unterschiedliche Regelun-
gen einschlägig wären.
Da die über Jahrzehnte etablierte Struk-
tur der VOB/A Praktikern vertraut ist
und Rechtssicherheit garantiert, wären
Änderungen dieser Struktur, ohne dass
es überhaupt inhaltlich geboten wäre,
fatal und würden neben der damit ein-
hergehenden Rechtsunsicherheit auch
ein erhebliches Maß an bürokratischem
Aufwand sowohl auf Auftraggeber- als
auch auf Auftragnehmerseite bedeuten.
Vor diesem Hintergrund wird sich der
AGV Bau Saar, insbesondere auch in
Zusammenarbeit mit seinen Spitzenver-
bänden, welche im Übrigen auch in der
Arbeitsgruppe zur Prüfung der Verein-
heitlichung des Vergaberechts vertreten
sein werden, weiterhin für die Beibehal-
tung der VOB/A für Bauvergaben einset-
zen.
Baustelle A8
Foto: Backes AG & Co. KG
für Bauvergaben oberhalb von 5,548 Mil-
lionen Euro), der für europaweite Bauver-
gaben gilt, ist ab dem Stichtag 19. Okto-
ber 2018 die elektronische Vergabe bis
auf wenige Ausnahmen verbindlich vor-
geschrieben. Auftraggeber und Auftrag-
nehmer dürfen damit im Rahmen von EU
Vergaben bis auf wenige Ausnahmen nur
noch elektronisch kommunizieren.
mante lverordnung
Nachdem nunmehr fast neun Jahre und
mehrere Legislaturperioden ins Land ge-
gangen sind, drohte bereits im Jahr 2017
ein vorschneller und unausgegorener
Abschluss des Vorhabens, die Mantelver-
ordnung im Bundesrat zu verabschieden.
Dieses Vorhaben konnte jedoch glück-
licherweise noch einmal abgewendet
werden. Hieran hat sich auch der AGV
Bau Saar auf Landesebene aktiv beteiligt.
Obwohl es grundsätzlich begrüßenswert
ist, mit Verabschiedung der Mantelver-
ordnung erstmals eine bundeseinheitli-
che Regelung für den Umgang mit mine-
ralischen Abfällen zu schaffen, darf dieses
Vorhaben jedoch nicht vorschnell abge-
schlossen werden.
Verheerend wären die Folgen für die
Kreislaufwirtschaft, wenn die Mantelver-
ordnung in ihrer derzeit auf dem Tisch
liegenden Fassung verabschiedet würde.
Neben Stoffstromverschiebungen auf
die Deponien verbunden mit drastischen
Auswirkungen auf die Entsorgungsprei-
se und längeren Transportwegen würde