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Bau Saar

E-VERGABE

E-Vergabe auch bei

nationalen Vergabe-

verfahren unterhalb

EU-Schwellenwert

Ausweislich der einschlägigen Regelun-

gen der VOB/A legt der Auftraggeber für

Bauvergaben unterhalb des EU-Schwel-

lenwerts von derzeit 5,548Millionen Euro

fest, in welcher Form die Angebote einzu-

reichen sind. Bis zum 18. Oktober 2018

mussten danach schriftlich eingereichte

Angebote durch den Auftraggeber zuge-

lassen werden. Nach diesem Zeitpunkt

entfiel diese Verpflichtung, wodurch der

Auftraggeber einen kompletten Über-

gang zur elektronischen Vergabe festle-

gen konnte. Mithin besteht seit dem 19.

Oktober 2018 im Unterschwellenbereich

die Möglichkeit, dass der öffentliche Auf-

traggeber ausschließlich das elektroni-

sche Verfahren wählt, ohne dass schrift-

lich eingereichte Angebote zugelassen

werden müssen. Entscheidet er sich für

das elektronische Verfahren, erfolgt die

gesamte Kommunikation zwischen Auf-

traggeber und Auftragnehmer - von der

Auftragsbekanntmachung über die Ange-

botseinreichung bis hin zur Zuschlagser-

teilung - ausschließlich elektronisch. Eine

Verpflichtung für Auftraggeber, im Unter-

schwellenbereich ausschließlich die elek-

tronische Form zu nutzen, besteht aber

weiterhin nicht und ist bislang auch nicht

geplant. Im Oberschwellenbereich (also

Zusage des Bauministeriums an einer

gemeinsamen Arbeitsgruppe teilzu-

nehmen, im Rahmen derer die Verein-

heitlichung des Vergaberechts geprüft

werden soll. Großen Anteil an der Ver-

abschiedung der VOB/A in dieser Form

hatte im Übrigen auch die gute Lobbyar-

beit unserer Spitzenverbände, wodurch

insbesondere verhindert werden konn-

te, dass die Regelung des § 16 a VOB/A

zum Nachfordern von Unterlagen gänz-

lich gekippt wird und damit für gleiche

Sachverhalte unterschiedliche Regelun-

gen einschlägig wären.

Da die über Jahrzehnte etablierte Struk-

tur der VOB/A Praktikern vertraut ist

und Rechtssicherheit garantiert, wären

Änderungen dieser Struktur, ohne dass

es überhaupt inhaltlich geboten wäre,

fatal und würden neben der damit ein-

hergehenden Rechtsunsicherheit auch

ein erhebliches Maß an bürokratischem

Aufwand sowohl auf Auftraggeber- als

auch auf Auftragnehmerseite bedeuten.

Vor diesem Hintergrund wird sich der

AGV Bau Saar, insbesondere auch in

Zusammenarbeit mit seinen Spitzenver-

bänden, welche im Übrigen auch in der

Arbeitsgruppe zur Prüfung der Verein-

heitlichung des Vergaberechts vertreten

sein werden, weiterhin für die Beibehal-

tung der VOB/A für Bauvergaben einset-

zen.

Baustelle A8

Foto: Backes AG & Co. KG

für Bauvergaben oberhalb von 5,548 Mil-

lionen Euro), der für europaweite Bauver-

gaben gilt, ist ab dem Stichtag 19. Okto-

ber 2018 die elektronische Vergabe bis

auf wenige Ausnahmen verbindlich vor-

geschrieben. Auftraggeber und Auftrag-

nehmer dürfen damit im Rahmen von EU

Vergaben bis auf wenige Ausnahmen nur

noch elektronisch kommunizieren.

mante lverordnung

Nachdem nunmehr fast neun Jahre und

mehrere Legislaturperioden ins Land ge-

gangen sind, drohte bereits im Jahr 2017

ein vorschneller und unausgegorener

Abschluss des Vorhabens, die Mantelver-

ordnung im Bundesrat zu verabschieden.

Dieses Vorhaben konnte jedoch glück-

licherweise noch einmal abgewendet

werden. Hieran hat sich auch der AGV

Bau Saar auf Landesebene aktiv beteiligt.

Obwohl es grundsätzlich begrüßenswert

ist, mit Verabschiedung der Mantelver-

ordnung erstmals eine bundeseinheitli-

che Regelung für den Umgang mit mine-

ralischen Abfällen zu schaffen, darf dieses

Vorhaben jedoch nicht vorschnell abge-

schlossen werden.

Verheerend wären die Folgen für die

Kreislaufwirtschaft, wenn die Mantelver-

ordnung in ihrer derzeit auf dem Tisch

liegenden Fassung verabschiedet würde.

Neben Stoffstromverschiebungen auf

die Deponien verbunden mit drastischen

Auswirkungen auf die Entsorgungsprei-

se und längeren Transportwegen würde