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Das Bundeswirtschaftsministerium hat

angekündigt, dass ab dem 01.10.2020

die dem Vergaberecht unterfallenden

Auftraggeber ihre statistischen Pflichten

zu der neuen, beim Statistischen Bun-

desamt (Destatis) geführten Vergabe-

statistik erfüllen müssen. Im April 2020

war die Novelle der Vergabestatistik-

verordnung (VergStatVO) in Kraft getre-

ten, mit der die rechtlichen Grundlagen

für die Statistik und das Spektrum der

zu erhebenden Daten vor Beginn der

Meldepflicht noch einmal angepasst

wurden. Die vollständige Anwendung

der VergStatVO hängt formal noch von

einer entsprechenden Ankündigung des

BMWi im Bundesanzeiger ab, diese hat

das BMWi noch für Juni angekündigt.

Die VergStatVO verpflichtet alle Auf-

traggeber nach § 98 GWB, dem BMWi

bestimmte Daten zu Beschaffungsvor-

gängen im Oberschwellenbereich und

eingeschränkt auch im Unterschwellen-

bereich zu übermitteln. Die Vergabeda-

ten sollen vollelektronisch und soweit

wie möglich automatisch erfasst und

analysiert werden, um repräsentative

Aussagen zur öffentlichen Beschaffung

in Deutschland treffen zu können. Erst-

mals kann damit zum Beispiel das jähr-

liche Beschaffungsvolumen von Bund,

Ländern und Kommunen und dessen

Verteilung auf Liefer-, Dienst- und Bau-

leistungsaufträge verlässlich ermittelt

werden. Meldepflichtig sind vergebene

öffentliche Aufträge und Konzessionen,

die ab dem 1. Oktober 2020 bezuschlagt

werden. Welche Daten konkret an die

durch das Statistische Bundesamt (De-

statis) betriebene Vergabestatistik zu

melden sind, regeln die Anlagen zur

VergStatVO. Exemplarisch sind folgende

Daten zu melden: Angaben zum Auf-

traggeber, Angaben zum Auftragsge-

genstand, Auftragswert, Aufteilung in

Lose, Zuschlagskriterien, Angaben zum

Verfahren/Verfahrensart, Angaben zur

Auftragsvergabe, Gesamtanzahl einge-

gangener Angebote (inkl. Angabe ein-

gegangener Angebote von KMU), Anga-

be, ob Auftragnehmer ein KMU ist, etc.

Weitere Informationen und Erläuterun-

gen zu FAQ sind unter www.vergabesta-

tistik.org

zu finden.

EINFÜHRUNG DER

BUNDESWEITEN VER-

GABESTATISTIK

Bei Tätigkeiten im Freien sind im Som-

mer die Belastungen durch Hitze und

durch ultraviolette Strahlung (UV-

Strahlung) besonders zu beachten, da

sie Kreislaufbeschwerden, Haut- und

Augenschädigungen (Hautkrebs, Bin-

dehautentzündungen, Augenlinsentrü-

bungen) verursachen können. Die Risi-

ken durch UV-Strahlung werden leicht

unterschätzt, da Schädigungen teilweise

erst nach Jahren sichtbar werden. Die

Berufsgenossenschaft der Bauwirt-

schaft (BG BAU) bietet auf ihrer Home-

page Informationen; Hilfestellungen

und Materialien zum richtigen Umgang

mit dieser Gefährdung (www.bgbau.

de > Themen > Sicherheit und Gesund-

heit > UV-Schutz). Dort sind auch die in

diesem Bereich angebotenen Arbeits-

schutzprämien abrufbar.

Die am 18.07.2019 in Kraft getretene

Zweite Verordnung zur Änderung der

Verordnung zur arbeitsmedizinischen

Vorsorge verpflichtet Arbeitgeber recht-

lich dazu, den Beschäftigten, die im Frei-

en tätig und dabei intensiver Belastung

durch natürliche UV-Strahlung von re-

gelmäßig wenigstens einer Stunde aus-

gesetzt sind, eine arbeitsmedizinische

Vorsorge anzubieten. Die nähere Ausge-

staltung erfolgt durch die Arbeitsmedizi-

nische Regel AMR 13.3.

Das Angebot zur arbeitsmedizinischen

Vorsorge ist vor Aufnahme der Tätigkeit

und danach in regelmäßigen Abständen

auszusprechen. Ein Musteranschreiben

hierzu kann auf der Homepage der BG

BAU abgerufen werden (Anlage 2, www.

bgbau.de

> Mitteilungen - Seite 7). Ar-

beitnehmer sind nicht verpflichtet, das

Angebot anzunehmen.

Das Angebot zur Angebotsvorsorge soll-

te in allen Betrieben ausgesprochen und

Arbeitsschutzmaßnahmen zum Schutz

vor Hautkrebs vorgenommen werden.

Wichtig ist auch eine ordnungsgemä-

ße Führung der Vorsorgekartei. Nur so

kann verhindert werden, dass die An-

gebotsvorsorge nach einer Evaluation

durch das Bundesministerium für Arbeit

und Soziales in eine Pflichtvorsorge ge-

wandelt wird.

SCHUTZ VOR UV-STRAHLUNG UND HITZE

Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis

zum 30.04.2020 hat die BG BAU 36 tödli-

che Arbeitsunfälle erfasst, von denen 29

(2019: 17) auf die betriebliche Tätigkeit

ohne Bezug zum Straßenverkehr entfie-

len und 7 (2019: 10) in Zusammenhang

mit dem Straßenverkehr oder sonstigen

Wegstrecken standen (betriebliche Tä-

tigkeit im Straßenverkehr, Dienstwege,

Wegeunfälle).

ZUNAHME TÖDLICHER

ARBEITSUNFÄLLE

Foto: daixuozin @ adobe.stock.com

ÜBERNAHME CORONA-

BEDINGTER MEHRKOS-

TEN AM BAU BEGRÜSST

Die Verbände der Bauwirtschaft (HDB,

ZDB und BVMB) begrüßen die Bereit-

schaft der Bundesregierung, Teile der

coronabedingten Mehrkosten am Bau

zu übernehmen. BMI und BMVI haben

heute in gleichlautenden Erlassen die

Rahmenbedingungen für die Übernah-

me der durch die Pandemie bedingten

Hygiene- und Gesundheitsschutzmaß-

nahmen veröffentlicht, die unmittel-

baren Baustellenbezug haben. Diese

beziehen sich auf bestehende Bauver-

träge, laufende Ausschreibungen sowie

auf künftige Verträge und gelten für den

Bundeshochbau, den Bundesfernstra-

ßenbau, sowie den Bundeswasserstra-