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Das Bundeswirtschaftsministerium hat
angekündigt, dass ab dem 01.10.2020
die dem Vergaberecht unterfallenden
Auftraggeber ihre statistischen Pflichten
zu der neuen, beim Statistischen Bun-
desamt (Destatis) geführten Vergabe-
statistik erfüllen müssen. Im April 2020
war die Novelle der Vergabestatistik-
verordnung (VergStatVO) in Kraft getre-
ten, mit der die rechtlichen Grundlagen
für die Statistik und das Spektrum der
zu erhebenden Daten vor Beginn der
Meldepflicht noch einmal angepasst
wurden. Die vollständige Anwendung
der VergStatVO hängt formal noch von
einer entsprechenden Ankündigung des
BMWi im Bundesanzeiger ab, diese hat
das BMWi noch für Juni angekündigt.
Die VergStatVO verpflichtet alle Auf-
traggeber nach § 98 GWB, dem BMWi
bestimmte Daten zu Beschaffungsvor-
gängen im Oberschwellenbereich und
eingeschränkt auch im Unterschwellen-
bereich zu übermitteln. Die Vergabeda-
ten sollen vollelektronisch und soweit
wie möglich automatisch erfasst und
analysiert werden, um repräsentative
Aussagen zur öffentlichen Beschaffung
in Deutschland treffen zu können. Erst-
mals kann damit zum Beispiel das jähr-
liche Beschaffungsvolumen von Bund,
Ländern und Kommunen und dessen
Verteilung auf Liefer-, Dienst- und Bau-
leistungsaufträge verlässlich ermittelt
werden. Meldepflichtig sind vergebene
öffentliche Aufträge und Konzessionen,
die ab dem 1. Oktober 2020 bezuschlagt
werden. Welche Daten konkret an die
durch das Statistische Bundesamt (De-
statis) betriebene Vergabestatistik zu
melden sind, regeln die Anlagen zur
VergStatVO. Exemplarisch sind folgende
Daten zu melden: Angaben zum Auf-
traggeber, Angaben zum Auftragsge-
genstand, Auftragswert, Aufteilung in
Lose, Zuschlagskriterien, Angaben zum
Verfahren/Verfahrensart, Angaben zur
Auftragsvergabe, Gesamtanzahl einge-
gangener Angebote (inkl. Angabe ein-
gegangener Angebote von KMU), Anga-
be, ob Auftragnehmer ein KMU ist, etc.
Weitere Informationen und Erläuterun-
gen zu FAQ sind unter www.vergabesta-
tistik.orgzu finden.
EINFÜHRUNG DER
BUNDESWEITEN VER-
GABESTATISTIK
Bei Tätigkeiten im Freien sind im Som-
mer die Belastungen durch Hitze und
durch ultraviolette Strahlung (UV-
Strahlung) besonders zu beachten, da
sie Kreislaufbeschwerden, Haut- und
Augenschädigungen (Hautkrebs, Bin-
dehautentzündungen, Augenlinsentrü-
bungen) verursachen können. Die Risi-
ken durch UV-Strahlung werden leicht
unterschätzt, da Schädigungen teilweise
erst nach Jahren sichtbar werden. Die
Berufsgenossenschaft der Bauwirt-
schaft (BG BAU) bietet auf ihrer Home-
page Informationen; Hilfestellungen
und Materialien zum richtigen Umgang
mit dieser Gefährdung (www.bgbau.
de > Themen > Sicherheit und Gesund-
heit > UV-Schutz). Dort sind auch die in
diesem Bereich angebotenen Arbeits-
schutzprämien abrufbar.
Die am 18.07.2019 in Kraft getretene
Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge verpflichtet Arbeitgeber recht-
lich dazu, den Beschäftigten, die im Frei-
en tätig und dabei intensiver Belastung
durch natürliche UV-Strahlung von re-
gelmäßig wenigstens einer Stunde aus-
gesetzt sind, eine arbeitsmedizinische
Vorsorge anzubieten. Die nähere Ausge-
staltung erfolgt durch die Arbeitsmedizi-
nische Regel AMR 13.3.
Das Angebot zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge ist vor Aufnahme der Tätigkeit
und danach in regelmäßigen Abständen
auszusprechen. Ein Musteranschreiben
hierzu kann auf der Homepage der BG
BAU abgerufen werden (Anlage 2, www.
bgbau.de> Mitteilungen - Seite 7). Ar-
beitnehmer sind nicht verpflichtet, das
Angebot anzunehmen.
Das Angebot zur Angebotsvorsorge soll-
te in allen Betrieben ausgesprochen und
Arbeitsschutzmaßnahmen zum Schutz
vor Hautkrebs vorgenommen werden.
Wichtig ist auch eine ordnungsgemä-
ße Führung der Vorsorgekartei. Nur so
kann verhindert werden, dass die An-
gebotsvorsorge nach einer Evaluation
durch das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales in eine Pflichtvorsorge ge-
wandelt wird.
SCHUTZ VOR UV-STRAHLUNG UND HITZE
Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis
zum 30.04.2020 hat die BG BAU 36 tödli-
che Arbeitsunfälle erfasst, von denen 29
(2019: 17) auf die betriebliche Tätigkeit
ohne Bezug zum Straßenverkehr entfie-
len und 7 (2019: 10) in Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr oder sonstigen
Wegstrecken standen (betriebliche Tä-
tigkeit im Straßenverkehr, Dienstwege,
Wegeunfälle).
ZUNAHME TÖDLICHER
ARBEITSUNFÄLLE
Foto: daixuozin @ adobe.stock.com
ÜBERNAHME CORONA-
BEDINGTER MEHRKOS-
TEN AM BAU BEGRÜSST
Die Verbände der Bauwirtschaft (HDB,
ZDB und BVMB) begrüßen die Bereit-
schaft der Bundesregierung, Teile der
coronabedingten Mehrkosten am Bau
zu übernehmen. BMI und BMVI haben
heute in gleichlautenden Erlassen die
Rahmenbedingungen für die Übernah-
me der durch die Pandemie bedingten
Hygiene- und Gesundheitsschutzmaß-
nahmen veröffentlicht, die unmittel-
baren Baustellenbezug haben. Diese
beziehen sich auf bestehende Bauver-
träge, laufende Ausschreibungen sowie
auf künftige Verträge und gelten für den
Bundeshochbau, den Bundesfernstra-
ßenbau, sowie den Bundeswasserstra-